Der Stellenwert der Integrationsfachdienste für die berufliche Integration von Menschen mit Autismus in Zeiten knapper Ressourcen
Vortrag von Prof. Dr. Kurt Jacobs, gehalten auf der Fachtagung “Wege in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Menschen mit autistischen Syndromen – Ergebnisse eines Forschungsprojektes und Perspektiven für Menschen mit Autismus” am 26. Januar 2006 am Berufsbildungswerk St. Franziskus in Abensberg
Inhaltsübersicht
1. Zur gegenwärtigen Situation – knappe Ressourcen gefährden auch berufliche Integrationsprozesse
2. Integrationsfachdienste als Wegbereiter zur Berufs- und Arbeitswelt auch für autistische jugendliche Berufsanwärter
2.1 Grundsätzliches im entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang
2.2 Kritische Würdigung
3. Fazit
1. Zur gegenwärtigen Situation – knappe Ressourcen gefährden auch berufliche Integrationsprozesse
Wenn wir nicht die Augen vor der Realität verschließen wollen, so können wir in den letzten Jahren einen nicht enden wollenden Abbau sozialpolitischer und kultureller Errungenschaften beobachten. An welchem Punkt dieser Entwicklung wir uns gerade befinden, ist zwar schwer einzuschätzen, als sicher kann aber gelten, dass das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht ist. In diesem Zusammenhang ist es zu beobachten, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt insbesondere für Menschen mit Behinderungen zunehmend schwieriger wird. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung ist anzunehmen, dass sich dies in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Stellenabbau, Arbeitszeitverlängerungen und Arbeitsverdichtung, das heißt, die gleiche Arbeit muss mit weniger Personal oft in kürzerer Zeit geleistet werden, führen dazu, dass behinderte Menschen die ersten sein werden, die unter diesen Bedingungen nicht mehr mithalten können beziehungsweise die letzten sein werden, die ein Unternehmen einstellen wird. Natürlich gibt es immer Ausnahmen und positive Einzelschicksale, aber eine Tendenz zur steigenden Erwerbslosigkeit unter Schwerbehinderten ist wahrnehmbar. Auch werden allerorts die Normalarbeitsverhältnisse abgebaut, während auf der anderen Seite der Anteil der Teilzeitbeschäftigten, der Mini-Jobber, der Scheinselbständigen und anderer befristeter Tätigkeiten stetig ansteigt. Zurzeit weist auch wenig darauf hin, dass die Tätigkeiten der erste Schritt des Einstiegs in reguläre Beschäftigungsverhältnisse sein können.
In Zeiten knapper Ressourcen gibt es im Rahmen stetigen sozialen Abbaus kaum einen Sozialbereich, der nicht zur Einschränkung oder zur Privatisierung ansteht. Die aktuelle Entwicklung in Arbeitswelt und Gesellschaft bedeutet für den einzelnen behinderten Menschen, dass sich seine materielle Situation, der Zugang zu gesellschaftlichen Positionen und damit nicht zuletzt Integration und eine selbständige Lebensführung erheblich erschweren werden. Eine eigenständige und sinnvolle Lebensperspektive zu finden, eventuell auch jenseits der Verwertbarkeit im regulären Arbeitsleben, wird zunehmend schwieriger gemacht. Dies gilt für alle, aber für Menschen mit Behinderungen im Besonderen. Die Möglichkeiten, ein selbstbestimmtes, würdevolles Leben auch mit Behinderungen zu führen, werden immer mehr eingeschränkt. Behinderung wird wieder zum Armutsrisiko.
In der Gesellschaft vollzieht sich ein schleichender Wandel von Leitbildern und Werten. Nicht mehr Solidarität, soziale Gerechtigkeit sowie die Chance zur Teilhabe an der Gesellschaft stehen auf der politischen Tagesordnung, sondern die zugespitzte Formel Verwertbarkeit + Leistungsfähigkeit = Existenzberechtigung. Wer so nicht mitmachen will oder kann, ist demnach überflüssig und darf höchstens auf Mildtätigkeit hoffen, aber keine Ansprüche stellen.
In Anbetracht unseres Bemühens, junge Menschen mit Autismus beruflich zu qualifizieren und zu integrieren und ihnen damit die lebenserfüllende gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, stehen wir vor gewaltigen Herausforderungen. Die gegenwärtige Situation ist auch dadurch immer schwieriger zu bewältigen, dass es von Tag zu Tag offensichtlicher wird, dass sich das bundesdeutsche, bewährte traditionelle Rehabilitationssystem mehr und mehr in Auflösung zu befinden scheint:
- Die regional zuständigen, ursprünglichen Arbeitsämter mit gut ausgebildeten Berufsberatern und Reha-Beratern für Menschen mit Behinderungen, jetzt Agenturen für Arbeit, entledigen sich immer mehr ihrer diesbezüglichen Aufgaben. So wurden im Rahmen des so genannten Optionsmodells in 69 bundesdeutschen Städten diese Aufgabenbereiche an die Kommunen abgegeben, die dafür gar kein zureichend ausgebildetes Personal haben.
- Laut neuesten Pressemeldungen sollen im Jahr 2006 weitere 35 Agenturen für Arbeit geschlossen werden.
- Von den 6,5 Milliarden Euro, die zur Vermittlung von Langzeitarbeitslosen von der Bundesregierung für das Jahr 2005 zur Verfügung gestellt wurden, wurden bisher nur 3 Milliarden abgerufen, da man sich, laut Pressemeldung, in organisatorischen Schwierigkeiten befinden würde.
Hier scheinen sich die Auflösungstendenzen des traditionellen Rehabilitationssystems in chaotische Verhältnisse umzuwandeln, deren negative Auswirkungen vor allem Menschen mit Behinderungen auf dem Weg in die Arbeitswelt zu spüren bekommen. Unter diesen Perspektiven stellen die Integrationsfachdienste, solange es sie noch gibt, ein verlässliches Fundament und einen sicheren Anker für die Einleitung beruflicher Integrationsprozesse auch für Menschen mit Autismus im Rahmen der Ausgestaltung der Übergangsphase Schulevund der Arbeitswelt dar.
2. Integrationsfachdienste als Wegbereiter zur Berufs- und Arbeitswelt auch für autistische jugendliche Berufsanwärter
2.1 Grundsätzliches im entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang
Bis zum Ende des letzten Jahrhunderts waren es im traditionellen Rehabilitationssystem in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die örtlich zuständigen Arbeitsämter (heute Agenturen für Arbeit), die sich mit ihren Reha-Beratern für die berufliche Eingliederung von schulentlassenen Jugendlichen mit Behinderungen einsetzten. In Verinnerlichung des medizinisch-defizitären Menschenbildes, auf dessen Basis die Reha-Berater zum Beispiel geistig behinderte Jugendliche für nicht berufsbildungsfähig und nicht integrierbar in den ersten allgemeinen Arbeitsmarkt hielten, bildete sich im Laufe der Zeit immer stärker der Automatismus “Schülerschaft auf der Förderschule führt zur Mitarbeiterschaft in der Werkstatt für behinderte Menschen” heraus, so, dass schließlich 98 Prozent der schulentlassenen Jugendlichen mit geistiger Behinderung von den Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen wurden. Erst auf Grund des Engagements und der politischen Durchsetzungskraft von Eltern mit geistig behinderten Kindern – zusammengeschlossen in regionalen und bundesweiten Initiativen für die schulische und berufliche Integration dieser Klientel – wurden dann in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zunächst als zeitlich begrenzte und zumeist wissenschaftlich begleitete Modellversuche sogenannte Integrationsfachdienste in den verschiedenen Bundesländern ins Leben gerufen. Diese Integrationsfachdienste, zumeist angedockt unter der Trägerschaft von bereits bestehenden Vereinigungen mit unterschiedlichen sozialen Aufgaben, hatten nach der ursprünglichen Idee folgende Ziele:
- Begleitung, Beratung und Überleitung behinderter Schüler aus den jeweiligen Abschlussklassen in die Berufs- und Arbeitswelt des allgemeinen Arbeitsmarktes (Unterstützung bei der Akquisition von Praktikumsplätzen in regional ansässigen Betrieben – zeitweilige Praktikumsbegleitung, Sammeln von ersten Daten für ein später zu erstellendes Eignungs- und Leistungsprofil sowie der Berufswünsche und der Arbeitsmotivation),
- systematische Erfassung und Überprüfung der in der Region ansässigen Betriebe bezüglich ihrer Eignung und ihrer Motivation zur beruflichen Ausbildung und Integration von jugendlichen Berufsanwärtern mit Behinderungen,
- Aufklärung von Unternehmern, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern, Ausbilderinnen und Ausbildern in Bezug auf ihre Unwissenheit und bestehende Voreingenommenheiten und Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen,
- Motivierung von Unternehmern zur beruflichen Ausbildung und Integration von Jugendlichen mit Behinderung gekoppelt mit der Aufklärung über bestehende Sonderprogramme der jeweiligen Landesregierung in Gestalt von Finanzierungszuschüssen,
- Akquisition von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes auf der Basis des individuellen Eignungs- und Neigungsprofils des jeweiligen Jugendlichen mit Behinderung,
- Job-Coaching nach dem Prinzip “Erst platzieren – dann qualifizieren” im Rahmen einer kurz- oder längerfristigen supported employment-unterstützten Beschäftigung.
Nach anfänglichen Konkurrenzängsten örtlich ansässiger Arbeitsämter (heute Agenturen für Arbeit) wurden die Integrationsfachdienste mit ihrem fest umrissenen Aufgabenspektrum inzwischen im Sozialgesetzbuch IX der Bundesrepublik Deutschland fest verankert. Dabei fällt allerdings bedauerlicherweise auf, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen der Aufgabenfestsetzung dazu entschieden hat, auf kooperativ begleitende berufsvorbereitende Maßnahmen von Schule und Integrationsfachdienst in der Übergangsschleife Schule oder Arbeitswelt zu verzichten, so, dass die Integrationsfachdienste im Rahmen ihres jetzigen Aufgabenbereiches von Beratung und Unterstützung der betroffenen Klientel und der Unternehmen sowie der eigentlichen Vermittlungstätigkeit in erster Linie für den nachschulischen Sektor zuständig sind. Damit geht leider das ursprünglich angesetzte und praktizierte Kooperationsoptimum zwischen Schule und Integrationsfachdienst in der adäquaten Ausgestaltung dieser oben genannten Übergangsschleife verloren. Nicht zuletzt hat sich der im Sozialgesetzbuch IX nunmehr festgeschriebene Aufgabenbereich dahingehend ausgewirkt, dass die regional ansässigen Agenturen für Arbeit die in jedem Bezirk eine Agentur für Arbeit ansässigen Fachdienste zu ihrer Entlastung funktionalisieren, indem sie die “schwierigen” Fälle gar nicht mehr selbst bearbeiten und unmittelbar an den zuständigen Integrationsfachdienst weitergeben. In Anbetracht eines Rekordhochs von schwerbehinderten Langzeitarbeitslosen von zur Zeit nahezu 200.000 wird die Zukunft zeigen, ob diese gewaltige Beratungs- und Vermittlungsaufgabe von den Integrationsdiensten überhaupt zu leisten ist oder ob sie damit völlig überfordert sind.
Nach den anfänglichen Modellversuchen, die in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich gearbeitet haben, und nach der nunmehr erfolgten Verankerung der Integrationsfachdienste im Sozialgesetzbuch IX haben nunmehr die Ziele, die Arbeitsweise, Kooperationsstrukturen sowie Finanzierungsmodalitäten der Integrationsfachdienste für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Gesicht bekommen. So haben inzwischen unter der Herausgeberschaft der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden auf der Grundlage des § 113 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX eine Gemeinsame Empfehlung “Integrationsdienste” vom 16. Dezember 2004 erstellt. “Ziel dieser Gemeinsamen Empfehlung ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Beantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste (IFD)” (Bar-Information). Dabei kommt ein wesentlicher Koordinierungs- und Verantwortungsaspekt den Integrationsämtern (früher: Hauptfürsorgestellen) zu, indem die Strukturverantwortung dem jeweils regional zuständigen Integrationsamt übertragen ist. “Dieses legt Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung nach einem auf Bundesebene entwickelten Mustervertrag fest.” (Bar, Gemeinsame Empfehlung “Integrationsfachdienste”, Seite 2). Weiterhin schließt das Integrationsamt mit dem Träger des Integrationsfachdienstes einen “Grundvertrag, wobei die Verträge im Interesse finanzieller Klarheit und Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei Jahren geschlossen werden.” ( ebenda).
Die Realisierung eines bedeutsamen Kooperationsaspektes wird im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung dadurch gewährleistet, dass die Integrationsämter gemäß § 111 Absatz 5 Sozialgesetzbuch IX darauf hinwirken, “dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden” (ebenda Seite 3). Damit werden alle Aufgabenbereiche im Integrationsfachdienst zu einem “leistungsträgerübergreifenden Dienstleistungsangebot für arbeitssuchende und beschäftigte schwerbehinderte und behinderte Menschen, deren Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und sonstige Ansprechpartneinnen und Ansprechpartner zusammengefasst. In der Regel soll in jedem Bezirk der Agenturen für Arbeit ein, alle Aufgabenbereiche und Zielgruppen umfassender Integrationsfachdienst vorgehalten werden” (ebenda), was inzwischen für die Bundesrepublik Deutschland flächendeckend erreicht ist. Der § 109 Absatz 2-4 Sozialgesetzbuch IX umreißt die Zielgruppen und Aufgaben des Integrationsfachdienstes eindeutig: “beraten, begleiten und unterstützen arbeitssuchende und beschäftigte, besonders betroffene behinderte, schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen mit dem Ziel, diese auf geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, Arbeitsverhältnisse zu sichern und damit die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Integrationsfachdienste stehen in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern als Ansprechpartner den Arbeitgebern zur Verfügung, um diese zu beraten, über die erforderlichen Leistungen zu informieren, den Leistungsbedarf zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.“ (Bar, ebenda, Seite 3) Wesentlich ist auch, dass “eine qualifizierte Beratung sowie Integrationsbegleitung des behinderten, schwerbehinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen” nur “mit einem Einzelfallauftrag des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich” (ebenda, Seite 5) ist. Weiterhin werden die Integrationsfachdienste “für die Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen durch die Integrationsämter flächen- und bedarfsdeckend eingerichtet, ausgestattet und nach einheitlichen Kriterien leistungsabhängig finanziert” (ebenda), wozu Mittel aus der Ausgleichsabgabe herangezogen werden (bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um Gelder, die Unternehmen für nicht besetzte Schwerbehinderten-Pflichtarbeitsplätze an das zuständige Integrationsamt zahlen). “Die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger […] wird dem Integrationsfachdienst pro Einzelfall vergütet. Die Vergütung für den Bereich Berufsbegleitung orientiert sich an den durchschnittlichen Fallkosten pro Monat. Für den Bereich Vermittlung wird eine erfolgsabhängige Vergütung bezahlt. Für die Rehabilitationsträger gilt:
- a) Im Bereich der Berufsbegleitung beträgt die Kostenerstattung im ersten Monat 500 Euro, ab dem zweiten Beauftragungsmonat in Höhe von 250 Euro pro Monat vergütet. Bei einer mehr als fünfmonatigen Beauftragung beträgt die Vergütungspauschale ab dem ersten Monat 250 Euro.
- b) Für den Bereich Vermittlung wird ein monatlicher Grundbetrag in Höhe von 180 Euro vergütet. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung wird zusätzlich eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von 500 Euro gezahlt. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit wird eine Wiedereingliederungsprämie in Höhe von einmalig 700 Euro gezahlt.
- c) Für die isolierte Inanspruchnahme besonderer Leistungen, zum Beispiel Einholung einer Stellungnahme bei speziellen Behinderungsarten wie Schwerhörigkeit und Blindheit und so weiter, gilt eine Vergütung von 180 Euro als vereinbart, […] Die vereinbarte Vergütung wird zum Ende des Beauftragungszeitraums fällig. (Bar, ebenda, Seite 6) Die Empfehlung “Integrationsfachdienste”, deren Inhalte hier referiert beziehungsweise zitiert wurden, ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.
- Auf Grund der vielfältigen und komplexen Aufgabenbereiche ist die sich in den Empfehlungen widerspiegelnde Erkenntnis als sehr freudig zu bezeichnen, dass nur gut strukturierte und funktionierende Kooperationsebenen den Erfolg bei der zielorientierten Umsetzung der Empfehlungen zu garantieren vermögen. So können sich die Beteiligten auf Landesebene “im Rahmen des Landeskoordinierungsausschusses treffen, um alle Fragen zur landesweiten Umsetzung der gemeinsamen Empfehlung und zur Entwicklung der Integrationsfachdienste zu behandeln. Dies umfasst Fragen zu bedarfsorientierten Beauftragung, zur Zielgruppenpräsenz, zur personellen Ausstattung mit entsprechender, behinderungsspezifischer Fachkompetenz, zur Ergebnisbewertung, zur Zielerreichung, zum Förderrecht und zum gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit. […] Des weiteren kann zur regionalen Abstimmung und Kooperation mit den Auftraggebern und den Beteiligten pro Integrationsfachdienst ein örtlicher Koordinierungsausschuss eingerichtet werden. Dieser begleitet die Umsetzung der gemeinsamen Empfehlung vor Ort, die einheitliche Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (insbesondere bei Komplexleistungen), die Auslastung des Integrationsfachdienstes, […] die Beurteilung der Ergebnisse und der Zielerreichung. Die Falldokumentation soll nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Integrationsämter führen ein einheitliches Dokumentationssystem bei allen Integrationsfachdiensten ein. Der Integrationsfachdienst dokumentiert alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit und erfasst die notwendigen personenbezogenen Daten der behinderten Menschen, für die er tätig wird. Ebenso erfasst er die Betriebe und sonstigen Kooperationspartner, mit denen er zusammenarbeitet. Zur Beauftragung im Einzelfall sind Betreuungsmitteilungen, Zwischen- und Abschlussberichte erforderlich. Daneben berichtet der Integrationsfachdienst jährlich über seine Arbeit zusammenfassend. Dabei erläutert er aus seiner Sicht das Arbeitsergebnis zielgruppenspezifisch sowie nach Geschlechtern getrennt und beschreibt die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit” (Bar, ebenda, Seite 7/8). “Ein verbindliches System für Qualitätsmanagement und -sicherung wird auf der Grundlage eines von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen entwickelten Qualitätssystems weiterentwickelt. Es regelt verbindliche Vorgaben für die Arbeit der beauftragten Dienste zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, zum Berichtswesen, zum Dokumentationsverfahren und Überprüfen der Qualität der Leistungserbringung.” (Bar, ebenda. Seite 8)
2.2 Kritische Würdigung
Die Verankerung der Integrationsfachdienste im Sozialgesetzbuch IX und die daraus erwachsenen Empfehlungen haben bewirkt, das für die Bundesrepublik Deutschland flächendeckend ein System von Integrationsfachdiensten erreicht worden ist, deren Zielsetzungen, Arbeitsweise, Umsetzungsmöglichkeiten, Finanzierungsmodalitäten sowie Qualitätssicherung klar strukturiert und einheitlich festgelegt sind. Zudem garantieren die genauen Vorgaben der zitierten Empfehlungen ein hohes Maß an notwendigen Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten und -strukturen, die für eine erfolgreiche Arbeit für die berufliche Qualifizierung und Integration von Menschen mit Behinderungen unverzichtbar notwendig sind.
Die Praxis der bundesdeutschen Integrationsfachdienste wird zeigen müssen, ob sie auch in der Lage sind, die individuellen Förderbedürfnisse von autistischen jugendlichen Berufsanwärtern so zu berücksichtigen und in ihrer Arbeit zu integrieren, dass für diese betroffenen Jugendlichen eine zuvor erfolgte berufliche Qualifizierung oder eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem Prinzip “erst platzieren – dann qualifizieren” durch ein angemessenes Job-Coaching zu einer erfolgreichen beruflichen Integration in private und öffentlich-rechtliche Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes oder zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen führen. In diesem Zusammenhang bleiben bisher auch auf Grund der noch geringen Erfahrungen weitere Fragen offen:
- Ist das Personal der Integrationsfachdienste, das gemäß der gesetzlichen Vorgabe für alle Behinderungsarten zuständig ist, für die individuellen Förderbedürfnisse der autistischen Klientel aus- oder fortgebildet? Um diese Frage zu beantworten, sollte eine bundesweite Erhebung bei den installierten Integrationsfachdiensten durchgeführt werden, mit der die vorhandenen oder noch zu erwerbenden Kenntnisse über das Autismus-Syndrom sowie die damit im Zusammenhang stehenden berufspädagogisch-sonderpädagogischen Handlungskompetenzen abgefragt werden sollten. Ein bestehender Fortbildungsbedarf, von dem ausgegangen werden kann, kann dann durch die Seminare des Fortbildungsinstituts des Bundesverbands “Hilfe für das autistische Kind e. V.” abgedeckt werden. Sehr erfreulich ist es in diesem Zusammenhang, dass sich hier das Berufsbildungswerk St. Franziskus in Abensberg neben seinen vielfältigen anderen Aufgaben auch in naher Zukunft als Fortbildungspionier betätigt, indem es schon im laufenden Jahr 2006 erste Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Integrationsfachdiensten im Bezug auf das Autismus-Syndrom im Allgemeinen und in Bezug auf die berufliche Qualifizierung von Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen im besonderen durchführen wird.
- Reicht das vorgegebene und übliche Zeitkontingent für die berufsbegleitende und vermittelnde Phase für autistische jugendliche Berufsanwärter aus oder müssen hier spezielle und andere Modalitäten entwickelt werden. Ein kontinuierlicher diesbezüglicher Erfahrungsaustausch im jeweiligen Landeskoordinierungsausschuss sollte hier alsbald Klarheit schaffen.
- Reichen die für die Berufsbegleitungs- und Vermittlungsphase zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel (Kopfprämie) für autistische Jugendliche gerade in Anbetracht ihrer oft schwierigen Verhaltensprobleme und längerfristig notwendiger Lernprozesse aus? Auch hier sollte ein entsprechender Erfahrungsaustausch in den Landeskoordinierungsausschüssen Klarheit schaffen.
3. Fazit
Die inzwischen im Sozialgesetzbuch IX fest verankerten und in ihrer Zielsetzung und ihrer Arbeitsweise sowie in ihren Kooperationsstrukturen fest umrissenen Integrationsfachdienste in Deutschland haben es entscheidend bis zum heutigen Tag vermocht, das traditionelle Rehabilitationssystem mit seinen einzelnen nicht miteinander koordinierten und wenig kooperativen Bereichen im Hinblick auf die individuellen Förderbedürfnisse von jugendlichen Berufsanwärtern mit Behinderungen zu überwinden. Dennoch sollte von Seiten des Bundesverbandes “Hilfe für das autistische Kind e. V.” und den dazugehörigen Regionalverbänden ein wachsames Auge darauf gehalten werden, dass auch die individuellen Förderbedürfnisse von autistischen Jugendlichen in Bezug auf ihre berufliche Qualifizierung und Integration in jeder Beziehung zureichend Berücksichtigung finden. Da die autistische Klientel im Vergleich zu anderen Behinderungsgruppen nämlich einerseits zahlenmäßig relativ klein ist und andererseits wegen ihrer speziellen Lebenserschwernisse einer besonders intensiven und empathischen Förderung bedarf, dürfen diese Umstände nicht dazu führen, dass diese Jugendliche zu “bloßen Mitläufern” oder gar zu “ungeliebten Kunden” der Integrationsfachdienste werden. Das aber setzt voraus, dass das gesamte am beruflichen Qualifizierungs- und Integrationsprozess beteiligte Personal der Integrationsfachdienste ein Menschenbild reflektiert und verinnerlicht, das auch Jugendlichen mit autistischen Lebenserschwernissen die gleichen Bedürfnisse und Rechte auf eine angemessene berufliche Qualifizierung und Integration zugesteht wie anderen Gruppierungen mit weniger problematischen Behinderungen.
Das bundesweite Projekt zur beruflichen Qualifizierung von Jugendlichen mit autistischen Lebenserschwernissen mit einer nunmehr Laufzeit von dreieinhalb Jahren stellt, wenn auch mit 20-jähriger Verspätung, einen wesentlichen Meilenstein dar. Es wäre geradezu fatal, wenn alle bisherigen diesbezüglichen Bemühungen mit dem Ende des Projektes wieder im Sande verliefen. Daher sind insbesondere die Eltern der betroffenen Jugendlichen aufgerufen, ihre so oft bewiesene politische Durchsetzungskraft erneut zu aktivieren, damit die bisher erlangten Ergebnisse und Erfolge, wissenschaftlich ausgewertet, Grundlage bilden für die feste, das heißt zeitlich unbegrenzte Installierung beruflicher Qualifizierungsprozesse für autistische Jugendliche in bundesdeutschen Berufsbildungswerken, deren Zahl sich langfristig für dieses Vorhaben auch noch erweitern muss, um somit, wenn auch in kleinen Schritten, einen überzeugenden Beitrag zum Aufbau einer solidarischen Kultur zu leisten, in der Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen keine “vergessene Minorität” mehr darstellen.