Die UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen
Die UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen – Ein visionärer Meilenstein und Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik
Prof. Dr. Kurt Jacobs
1. Ein historischer Rückblick in die letzten drei Jahrhunderte
Im 18. Jahrhundert, als Adam Smith die arbeitsteilige Produktion erfand und damit der Frühkapitalismus geboren wurde, also in einer Zeit, als die gesellschaftliche Brauchbarkeit des Menschen zum ersten Mal ins Blickfeld gesellschaftlicher Interessen geriet, entstanden die zumeist von den christlichen Kirchen getragenen ersten heilpädagogischen Heime. Pädagogen, Theologen und Ärzte hatten sich dabei die gemeinsame Aufgabe gestellt, Menschen mit einer geistigen Behinderung (heute spricht man von Menschen mit Lernschwierigkeiten) sowie Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder Behinderung aus dem Zustand einer trostlosen Verwahrung in einer ärmlichen Dorfgesellschaft herauszuholen und sie zu gesellschaftlich brauchbaren Menschen heranzubilden. Dabei spielten die Sozialerziehung zum Erwerb gesellschaftlich relevanter Verhaltensregeln sowie die religiöse Unterweisung auch eine bedeutende Rolle. Die solchermaßen heilpädagogisch betreute Klientel blieb jedoch sehr klein, da die kirchlichen Träger nicht in der Lage waren, die Kosten der Unterbringung und heilpädagogischen Betreuung alleine zu tragen, da die kleinen deutschen Herzogtümer und Fürstentümer nicht bereit waren, dafür Gelder aufzuwenden und somit nur ca. 10 Prozent der von Behinderung betroffenen Menschen betreut werden konnten, deren Familien in der Lage waren, einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten. 90 Prozent der Betroffenen blieben also weiterhin Opfer trostloser Verwahrung.
Dennoch war hiermit ein erster Anfang zur heilpädagogischen Betreuung von Menschen mit Behinderung gemacht, dem dann auch z.B. zu Anfang des 19. Jahrhunderts im Jahre 1806 die Gründung der ersten deutschen Blindenschule in Berlin noch 15 Jahre vor Erfindung der Blindenschrift durch Louis Braille folgte.
Alle diese Maßnahmen waren getragen von dem Gedanken der christlichen Fürsorge, verbunden mit dem Glauben an die Bildbarkeit von behinderten Menschen. Die christliche Fürsorge ging dabei im Sinne der Nächstenliebe unreflektiert, also selbstverständlich davon aus, dass die Betreuer wussten, was für den behinderten Menschen gut, förderlich und nützlich ist und richteten ihr Handeln danach aus. Somit gab es das Phänomen der Selbstbestimmung noch nicht im Bewusstsein christlich-fürsorglichen Handelns.
Im 19. Jahrhundert dann entdeckte und verstärkte die Medizin, die sich zur damaligen Zeit als wissenschaftliche Disziplin schon qualitativ mehr etabliert hatte als die Pädagogik, ihr Forschungsinteresse an Menschen mit Lernschwierigkeiten oder psychischer Erkrankung beziehungsweise Behinderung, die zur damaligen Zeit als Irre, Idioten oder als Imbezille bezeichnet wurden. Auf der Basis eines medizinisch-defizitären Menschenbildes wurden solche Menschen mit Behinderung mehr und mehr als Defizit- beziehungseise Defektwesen angesehen, denen die forschenden Mediziner auch eine bis dahin von der Pädagogik angenommene Bildbarkeit absprachen. So verschwanden im 19. Jahrhundert nach und nach die heilpädagogischen Einrichtungen, die dann im Laufe der Zeit durch psychiatrische Großanstalten unter ärztlicher Leitung ersetzt wurden, in denen nur noch medikamentöse Versorgung und bloße Verwahrung an der Tagesordnung waren. Damit wurde die ursprünglich von christlicher Fürsorge geleitete Motivation, Menschen mit Behinderung aus der trostlosen Verwahrung in einem ärmlichen Lebensumfeld herauszuholen und zu bilden, umgewandelt in die Absicht des Staates (zum Beispiel Preußen), durch anstaltsmäßige Unterbringung und Versorgung die Gesellschaft vor solchermaßen behinderten Menschen zu schützen.
Die Auswirkungen des Frühkapitalismus in Gestalt eines erbitterten und gnadenlosen Konkurrenzkampfes in der Wirtschaft während der Gründerzeit im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts sowie die in dieser Zeit entstandene sozialdarwinistische Ideologie trugen ihrerseits entscheidend dazu bei, die jenseits von der übrigen Gesellschaft in den Anstalten verwahrten behinderten Menschen mehr und mehr als “Ballastexistenzen” beziehungsweise als “unnütze Esser” zu bezeichnen, was schließlich nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg in dem wirtschaftlich danieder liegenden Deutschland dazu führte, dass der Psychiater Hoche gemeinsam mit dem Juristen Binding eine Schrift mit dem Titel “Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens” veröffentlichte. So nahm schließlich Hitler dieses Werk als Legitimation für die tausendfache Sterilisation und Ermordung behinderter Menschen.
Da die Angehörigen eines Volkes die geschichtlichen Geschehnisse und Entwicklungen als gesellschaftliches Erbe in ihrem Bewusstsein tragen, ist es nur allzu verständlich, dass der ursprüngliche Fürsorgegedanke in dem sich demokratisch entwickelnden Nachkriegsdeutschland wiederbelebte und in der deutschen Sozialgesetzgebung Eingang fand.
Erst die politische Arbeit und Durchsetzungsfähigkeit verschiedener Behindertenverbände ließen die Politiker allmählich zu der Erkenntnis kommen, dass Menschen mit Behinderung für sich selbst sprechen wollten und die bevormundende, wenn auch gut gemeinte Fürsorge für sie mehr und mehr ablehnten, ohne dass sich jedoch etwas entscheidend änderte. So blieben auch in der demokratischen Bundesrepublik Deutschland die ursprünglichen Großanstalten in Gestalt der landespsychiatrischen Krankenhäuser, in denen Menschen mit psychischer Krankheit bzw. Behinderung und solche, die als geistig behindert bezeichnet wurden und weiterhin abgetrennt von der übrigen Gesellschaft verwahrt wurden, bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts unter ausschließlich medizinischer Leitung bestehen. Erst das von dem Dänen Bank-Mikkelsen entwickelte und von dem Amerikaner Wolfensberger weiterentwickelte Normalisierungsprinzip und die daraus in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts erwachsende Integrationsbewegung führten schließlich dazu, dass das Jahr 1981 zum “Internationalen Jahr der Behinderten” weltweit ausgerufen wurde. Die historische Bedeutung dieses Jahres liegt insbesondere darin, dass Menschen mit Behinderung erstmalig öffentlich über ihre gesellschaftlich benachteiligte Lebenssituation sprechen konnten und das Recht auf Selbstbestimmung einforderten, auch wenn sich schließlich in der sozialpolitischen Wirklichkeit nicht sehr viel änderte. In der Sozialgesetzgebung wurde schließlich der Fürsorgegedanke ergänzt durch das Kosten-Nutzen-Denken, in dem bis in die Gegenwart hinein bei gestellten Forderungen der Behindertenverbände wie zum Beispiel bei der Forderung nach mehr integrativer Beschulung von behinderten und nicht behinderten Kindern zunächst der Finanzierungsvorbehalt im Vordergrund steht und das geforderte Recht von Menschen mit Behinderung auf mehr gesellschaftliche Teilhabe erst nachrangig betrachtet wird. Sozialpolitisch wirkt sich dies bisher so aus, dass das Recht von Menschen mit Behinderung auf ein selbstbestimmtes Leben und auf gleichwertige Lebensbedingungen immer noch in Gestalt von Einzelmaßnahmen behindertenpolitisch durch die Behindertenorganisationen erkämpft werden muss, man aber diese eingeforderten Menschenrechte von Menschen mit Behinderung noch immer nicht als etwas Selbstverständliches und damit als etwas Vorrangiges ansieht.
Dies nunmehr grundsätzlich zu ändern, macht sich die UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen zur hauptsächlichen Aufgabe.
2. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung
2.1 Zum Inhalt der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Die Konvention gilt als das fortschrittlichste Instrument der Vereinten Nationen, das jemals zum Schutz der Menschenrechte erarbeitet worden ist. Ihr erklärtes Ziel ist es, behinderte Menschen weltweit zu vollwertigen Bürgern ihres Landes zu machen. Die Selbstbestimmung behinderter Menschen, die Zurückweisung von Fremdbestimmung und Aussonderung in institutionell organisierten Lebenswelten, die Sicherung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen und die volle Teilhabe am allgemeinen gesellschaftlichen Leben stehen ganz im Vordergrund der aus insgesamt 50, teilweise sehr ausführlich gestalteten Artikeln bestehenden Konvention.
Ihre gesamtgesellschaftliche Bedeutung kann schon deshalb gar nicht hoch genug eingeschätzt werden, weil 650 Millionen Menschen und damit etwa 10 Prozent der Weltbevölkerung behindert sind, 90 Prozent der behinderten Kinder in den Entwicklungsländern keinerlei Schulbildung erhalten, nach Erhebungen der Weltbank 20 Prozent der in Armut lebenden Menschen von einer Behinderung betroffen sind und nur 45 Länder über ein eigenes Behinderten- oder Antidiskriminierungsrecht verfügen.
So schreibt zum Beispiel der Artikel 12 des Übereinkommens die gleichberechtigte Anerkennung behinderter Menschen vor Recht und Gesetz vor. Der Hintergrund für diesen Artikel ist, dass weltweit nicht nur Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung, sondern auch blinde und taubstumme Menschen entmündigt oder für geschäftsunfähig erklärt werden. Artikel 12 will dies nicht länger tolerieren und regelt in unmissverständlicher Form, dass jeder Mensch, unabhängig von Art und Schweregrad seiner Behinderung, in allen Lebensbereichen rechts- und handlungsfähig ist. Benötigt er Schutz, um in der rauen Wirklichkeit des Rechtsverkehrs nicht übervorteilt zu werden, so soll er bei der Ausübung seiner Rechte durch Dritte begleitet werden, die nicht als gesetzliche Vertreter anstelle des behinderten Menschen handeln, sondern ihm assistieren, sein Recht auf Selbstbestimmung wahren und jeden Anhaltspunkt, der für eine Willensbekundung des behinderten Menschen spricht, beachten. Dies ist die eindeutige Botschaft des Artikels 12, der die Vertragsstaaten verpflichtet, in ihren Rechtsordnungen die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass alle behinderten Menschen Zugang zu der Unterstützung erhalten, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ggf. benötigen.
Die deutsche Bundesregierung hingegen behauptet, dass ein Mensch nur dann als handlungsfähig eingestuft werden kann, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu beurteilen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Nur dann könne ihm die Rechtsordnung die Folgen seines Verhaltens zurechnen, das heißt ihn als geschäfts- oder deliktsfähig ansehen. Damit will die Bundesregierung an den über 100 Jahre alten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches festhalten, die davon ausgehen, dass ein Mensch, der sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbekundung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, geschäftsunfähig ist und keine wirksamen Erklärungen abgeben kann (vergleiche § 104, § 105 BGB). Artikel 12 verbietet eine derartige Auslegung des Begriffs der rechtlichen Handlungsfähigkeit, so dass hier offensichtliche Konflikte in der alltäglichen praktischen Umsetzung der Zielsetzungen der UN-Konvention in Konfrontation mit dem bisherigen, also traditionellen deutschen Recht vorprogrammiert sind.
Zur juristischen Aufarbeitung solcher Konfliktfälle haben die Vereinten Nationen leider keinen Welt-Gerichtshof eingerichtet. Deutschland hat allerdings, zeitgleich mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein sogenanntes Fakultativprotokoll ratifiziert, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Individualbeschwerde eines behinderten Menschen zuzulassen. Danach kann jede behinderte Person, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte behauptet, ein von den Vereinten Nationen eingerichtetes Internationales Komitee anrufen. Grundbedingung ist allerdings, dass der Betroffene zuvor alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, das heißt, sich durch alle nationalen Gerichtsinstanzen geklagt hat.
Nach Artikel 14 der UN-Konvention hat jeder Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Aufgrund der Erfahrung, dass weltweit vor allem Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder geistiger Behinderung oft gegen ihren Willen in geschlossenen psychiatrischen Anstalten untergebracht werden, regelt Artikel 14 außerdem, dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Falle eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. Deutschland kennt zwei Unterbringungsarten – zum einen die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB und zum anderen die öffentlich-rechtliche Unterbringung aufgrund von Landesgesetzen für psychisch Kranke (zum Beispiel das Hessische Freiheitsentziehungsgesetz). Die Zahl der Zwangseinweisungen wird in Deutschland auf insgesamt mindestens 200.000 pro Jahr geschätzt. In ihrer Denkschrift zur UN-Konvention vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie weder § 1906 BGB noch die Unterbringungsgesetze der Bundesländer ändern müsse. Sie interpretiert in Artikel 14 hinein, dass eine Freiheitsentziehung auch bei behinderten Menschen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies sei etwa der Fall, wenn nur mittels der Freiheitsentziehung keine Selbst- oder Fremdgefährdung vermieden werden kann. Dem wird man zustimmen können, wenn von einem Menschen eine konkrete Fremdgefährdung ausgeht, denn der geschädigte Dritte kann sich darauf berufen, dass die Rechtsordnung sein Recht auf Leben und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt. Selbstgefährdung hingegen beruht gerade auf der Behinderung eines Menschen. Dem Gefahrenpotential soll deshalb nach Artikel 14 nicht mit Freiheitsentzug begegnet werden, sondern mit einer angemessenen gemeindenahen Behandlung außerhalb von geschlossenen Einrichtungen. Insbesondere ist dabei Artikel 19 zu beachten, der vorsieht, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Die Praxis der Einweisung sowohl nach § 1906 BGB als auch nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer gehört also auf den Prüfstand. Dies gilt auch für jede Form von Zwangsbehandlung durch Fixierung, Medikamente et cetera.
Auch der Artikel 24 der UN-Konvention hat inzwischen eine vielbeachtete Auseinandersetzung in Deutschland zur Folge. Gemäß Artikel 24 der UN-Konvention dürfen Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden. Die Vereinten Nationen verpflichten die Vertragsstaaten zur Einführung eines inklusiven Bildungssystems, dass von dem Grundgedanken geprägt ist, behinderte und nicht behinderte Kinder von Anfang an gemeinsam zu unterrichten und zu erziehen. Fakt ist, dass in Deutschland nur 12,9 Prozent aller behinderten Kinder im Rahmen des allgemeinen Schulsystems unterrichtet werden. Innerhalb der Europäischen Union nimmt Deutschland damit einen der letzten Plätze ein. In ihrer Denkschrift übersetzt die Bundesregierung den im englischen Originaltext verwendeten Begriff “inclusive education” mit dem Begriff der “integrativen Bildung” und behauptet, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung beziehungsweise mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen integrativer Bildung allgemeine Schulen besuchen können, wenn dort die notwendige sonderpädagogische und auch sächliche Unterstützung sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind. Dies bedeutet nichts anderes, als am herkömmlichen System der Sonderbeschulung festhalten zu wollen, denn wenn ein Bundesland keine Anstrengungen unternimmt, um die notwendige sonderpädagogische Förderung von behinderten Kindern durch entsprechendes Lehrpersonal auch in der Regelschule sicherzustellen und nicht dafür sorgt, dass beim Bau und der Modernisierung von Schulgebäuden der Grundsatz der Barrierefreiheit (Artikel 9 der Konvention) beachtet wird, dann wird auch in Zukunft der Besuch von Sonderschulen dominieren, weil sich die Schulbehörden weiterhin darauf berufen können, dass die Voraussetzungen für die Einschulung eines behinderten Kindes in die Regelschule nicht erfüllt sind.
Zu den wichtigsten Artikeln in der Konvention zählt Artikel 9, der die Vertragsstaaten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Barrierefreiheit herzustellen und Gebäude, Straßen, Transportmittel, Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten, aber auch Informations- und Kommunikationsdienste entsprechend zu gestalten.
Im Februar 2009 hat der Gesetzgeber das Konjunkturpaket II verabschiedet. Darin verpflichtet sich der Bund, in Kommunen im Jahr 2009 bis zu 10 Milliarden Euro zum Ausbau und zur Sanierung öffentlicher Gebäude, Straßen und so weiter zur Verfügung zu stellen. Aber an keiner Stelle der teilsweise sehr komplexen gesetzlichen Regelungen, mit denen das Konjunkturpaket II umgesetzt werden soll, wird auf den Grundsatz der Barrierefreiheit verwiesen. Damit wird die einmalige Chance vertan, Schulen, Museen, Schwimmbäder und so weiter nach dem Grundsatz der Barrierefreiheit zu sanieren. Bei vernünftiger und rechtzeitiger architektonischer Planung würden kaum Mehrkosten für die öffentliche Hand entstehen, denn Beispiele aus Kanada und den skandinavischen Ländern zeigen, dass nur Sonderanfertigungen kostentreibend wirken. Würden zum Beispiel rollstuhlgerechte Eingangstüren, Bäder, Toilettenanlagen und so weiter von vorneherein zur Norm erklärt und würde in den Städten und Gemeinden barrierefrei geplant, so ließe sich der Grundsatz der Barrierefreiheit in vielen Bereichen in relativ kurzer Zeit und ohne erheblichen finanziellen Mehraufwand verwirklichen. Dabei hat die UN-Konvention durchaus gesamtgesellschaftliche Bedeutung, denn in einer Gesellschaft, die ein immer höheres Durchschnittsalter erreicht, ist eine große Zahl alter Menschen zunehmend darauf angewiesen, dass der Staat den Grundsatz der Barrierefreiheit beachtet. Durch die Realisierung dieses Grundsatzes der Barrierefreiheit wird damit der immer älter werdenden Bevölkerung und auch mobilitätseingeschränkten Menschen mit Behinderung ein größeres Maß an gesellschaftlicher Teilhabe im öffentlichen Leben, aber bei entsprechender finanzieller Unterstützung durch den Staat auch im privaten Lebensraum gewährt.
2.2 Fazit im Sinne einer Ernüchterung, die aber politischen Durchsetzungswillen aktivieren sollte
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Dezember 2008 ratifiziert. Mit dieser Ratifizierung hat sich der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, den Inhalt dieses als Behindertenrechtskonvention bezeichneten völkerrechtlichen Vertrags in das nationale deutsche Recht zu übertragen. Formell tritt das Übereinkommen, dass am 31. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in New York in Kraft. Diese Hinterlegung erfolgte am 26. Feburar 2009. Das bedeutet: Seit dem 24. März 2009 ist die deutsche Rechtsordnung verpflichtet, den Inhalt der im Übereinkommen geregelten Menschenrechte zu befolgen und in deutsches Recht umzusetzen.
Bis zuletzt war es umstritten, ob Deutschland die UN-Konvention ohne Vorbehalt ratifiziert, also die Verpflichtung eingeht, den rechtlichen Inhalt des Übereinkommens ohne jede Einschränkung in das deutsche Recht zu übertragen. Schließlich aber hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschlossen, auf einen Vorbehalt zu einzelnen Artikeln zu verzichten. Stattdessen aber hat die deutsche Bundesregierung den Weg gewählt, die Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Deutschen Bundestag mit einer Denkschrift zu verknüpfen (vergleiche Bundesratsdrucksache 760/08 vom 17. Oktober 2008, Seite 43 ff.). Diese Denkschrift ist als Versuch der Bundesregierung zu bewerten, das Übereinkommen bereits vor seinem Inkrafttreten zu interpretieren. Jeder Artikel des Übereinkommens wird vor dem Hintergrund der Rechtslage in Deutschland überprüft. Eine teilweise sehr einseitige und restriktive Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe führt in der Denkschrift mehrfach zu dem zweifelhaften Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber die Hände zufrieden in den Schoß legen kann, weil er wesentliche Rechte von Menschen mit Behinderungen angeblich bereits verwirklicht hat. Dazu passt auch genau, dass der in der englischen Texturfassung in Artikel 24 der UN-Konvention verwendete Begriff “inclusion” in der deutschsprachigen Übersetzung offensichtlich bewusst falsch mit “Integration” übersetzt wurde, um somit für den viel weitergehenden Begriff der “Inklusion” keine weiterreichenden neuen Verpflichtungen im Hinblick auf die notwendige Umgestaltung des deutschen Schulwesens eingehen zu müssen. Diese “Hintertür-Politik” lässt auf Seiten der deutschen Politiker das Beharrungsvermögen deutlich werden, am sogenannten Altbewährten, was in Wirklichkeit gar keines ist, festzuhalten, womit gleichzeitig auch verhindert wird, dass die Ziele und Inhalte der UN-Konvention in den Köpfen der Politiker, geschweige denn in den Herzen, anzukommen vermögen.
Der Umstand, dass die UN-Konvention in mehreren Bereichen in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum geltenden Recht in Deutschland steht, führt natürlich zu einer gewissen Ernüchterung und enttäuscht die Hoffnungen, die sich viele Menschen mit Behinderungen in Anbetracht der Ratifizierung der UN-Konvention durch die deutsche Bundesregierung gemacht haben. Es besteht also zweifellos ein großer Überprüfungs- und Handlungsbedarf. Mit der Übernahme der UN-Konvention in deutsches Recht steht die Bundesrepublik Deutschland zweifellos am Anfang eines langen Weges und die eigentliche Arbeit muss jetzt in Angriff genommen werden. Angesichts der Größe der Aufgaben wird die Umsetzung nur schrittweise und nur unter Einbeziehung aller verantwortlichen Akteure in der Politik und den Betroffenen sowie den Verbänden der Behindertenhilfe erfolgen können. Die UN-Konvention zum Leitbild einer modernen Behindertenpolitik zu machen, muss daher vorrangiges Ziel kritischer Vertreter der Behindertenpolitik sein, die möglichst in Solidarität mit allen Behindertenorganisationen ihre weitere politische Durchsetzungskraft unter das Moto stellen:
Auch wenn es noch ein langer Weg sein wird, muss gerade in Anbetracht der zitierten Denkschrift der Bundesregierung geradezu alles auf den Prüfstand, um das Menschenrecht und damit die Ziele der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen in unserem Lande bis in alle Einzelheiten durchzusetzen.
* Bei der Erstellung dieses Beitrags wurde auf die Veröffentlichung “Menschenrechte – Visionen und Ernüchterung” aus “Menschen – Das Magazin”, Ausgabe 2/2009, zurückgegriffen.
Hofheim am Taunus im Mai 2009
Prof. Dr. Kurt Jacobs
Vorsitzender des Kommunalen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung der Kreisstadt Hofheim am Taunus