Berufliche Qualifizierung und Integration als unverzichtbares Menschenrecht auch für Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen
Prof. Dr. Kurt Jacobs
1. Ausgangslage
In logisch-konsequenter Fortsetzung vorschulischer und schulischer Integrationsprozesse, die allesamt von Initiativen betroffener Eltern für deren behinderte Kinder in Gang gesetzt wurden, hat sich vor allem in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts auch die Arbeitswelt des ersten Arbeitsmarktes allmählich für berufliche Qualifizierungs- und Integrationsprozesse für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen geöffnet. Im selben Zeitraum entstanden dann punktuell in einzelnen Bundesländern Berufsbegleitende Dienste beziehungsweise Integrationsfachdienste, die zunächst Modell- beziehungsweise Projektcharakter mit zeitlicher Befristung hatten. Inzwischen wurden diese Integrationsfachdienste, auf die weiter unten noch näher eingegangen wird, in Deutschland als gesetzlich abgesicherter, fester Bestandteil in das Sozialgesetzbuch SGB IX übernommen, das seit dem 1. Juli 2001 in Kraft ist. Somit wurden bis jetzt in Deutschland nach der Absicht dieses Gesetzes jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) mindestens ein Integrationsfachdienst zugeordnet, sodass wir gegenwärtig über ein flächendeckendes Netz von nahezu von nahezu 200 Integrationsfachdiensten verfügen.
Dieser Entwicklungsprozess wurde zwar auch von den Eltern autistischer Kinder, zusammengeschlossen im Bundesverband “Hilfe für das autistische Kind – Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen e. V.“ und in den jeweiligen Regionalverbänden der einzelnen Bundesländer, erkannt, jedoch scheinen diese Eltern und die ihre Interessen vertretenden Regionalverbände augenblicklich ihre Kraft noch mehr auf die Suche nach der richtigen Therapie und mehr auf den Auf- und Ausbau den freizeitpädagogischen Bereiches zu verwenden als Perspektiven für die berufliche Qualifizierung und Integration ihrer Kinder mit autistischen Lebenserschwernissen zu planen und politisch durchsetzen zu wollen. Nur so ist es wohl auch nur zu verstehen, dass meine bereits 1984 gestartete Initiative, Berufsbildungswerke auch für die berufliche Qualifizierung von Jugendlichen Berufsanwärtern mit autistischen Lebenserschwernissen auszurichten, nur auf ein geringes Echo stieß. Inzwischen mehren sich die Berichte aus den USA über berufliche Qualifizierungs- und Integrationsmodelle insbesondere für “high functioning“-Autisten, die nunmehr Hoffnung und Engagement bei Eltern wecken, die solche Kinder haben.
Resigniert zu haben scheinen hingegen die Eltern, die Kinder haben, deren Autismus noch mit einer zusätzlichen geistigen Behinderung gekoppelt ist. Als jugendliche Berufsanwärter sind sie häufig einer trostlosen Verwahrung in Tagesförderstätten ausgesetzt, da sie von den Werkstätten für behinderte Menschen in der Regel als ’nicht werkstattfähig’ eingestuft und dorthin abgeschoben werden. In diesen Einrichtungen ist das Betreuungspersonal zumeist nicht für die heilpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus und schon gar nicht, wenn dieser noch mit einer geistigen Behinderung gekoppelt ist, zureichend qualifiziert.
Da berufliche Qualifizierung und Integration ein ungeteiltes Menschenrecht ist, müssen Wege und Möglichkeiten dazu gefunden werden, dies diese Gesamtgruppe von Jugendlichen und Erwachsenen mit autistischen Lebenserschwernissen in den Genuss entsprechend beruflich qualifizierender Förderung kommen lassen.
Auch der sonderpädagogische Paradigmenwechsel scheint von den Interessen- und Verbandsvertretern von Eltern mit Kindern mit autistischen Lebenserschwernissen bisher wenig bemerkt worden zu sein. Immer taucht in Informationsbroschüren und sonstigen Veröffentlichungen in Verbindung mit dem Autismus-Syndrom der Terminus Krankheit auf. Dies ist zwar einerseits verständlich, weil die Eltern nur unter diesem Krankheitsaspekt auch therapeutische Leistungen für ihr Kind von der jeweiligen Krankenkasse ersetzt bekommen, jedoch spiegelt dies auch deutlich wider, wie stark die medizinisch-psychiatrische Betrachtung des Autismus-Syndroms mit ihrem medizinisch-defizitären Blickwinkel die Diagnostik von Menschen mit Autismus bestimmt. So spiegelt sich dies auch in der Einladungsbroschüre zur Fachtagung der österreichischen Autistenhilfe wider, wenn dort zu lesen ist “Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die das Denken, Fühlen und Handeln eines Menschen beeinträchtigt“. Solche Beschreibungen, die nachdem medizinisch-defizitären Menschenbild die vermeintlich vorhandenen Defizite ausschließlich dem Individuum zuschreiben und dabei auf auch vorhandene positive Merkmale verzichten, erweisen sich gerade im Hinblick auf potentielle Ausbildungs- und Beschäftigungsbetriebe als ausgesprochen kontraproduktiv, denn welcher Unternehmer will schon einen Jugendlichen mit “tiefgreifenden Entwicklungsstörungen“ in Bezug auf Denken, Fühlen und Handeln ausbilden oder gar einstellen.
Die moderne Sonderpädagogik hat hingegen inzwischen nachgewiesen, dass es sich bei dem Autismus um eine wechselseitige Kommunikationsbeeinträchtigung zwischen dem Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen und den übrigen Mitgliedern unserer Gesellschaft handelt. Gebraucht werden daher aufklärende Beschreibungen, die auch die durchaus vorhandenen Fähigkeits- und Leistungspotentiale von Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen aufzeigen, um somit eine Ausbildungs- und Einstellungsmotivation gegenüber dieser Klientel wahrscheinlicher werden zu lassen.
2. Berufliche Qualifizierung und Integration als unverzichtbares Menschenrecht auch für Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen
Es ist wohl nicht zu bestreiten, dass das vor circa 150 Jahren entstandene medizinisch-psychiatrische Menschenbild, das den Menschen mit Behinderung als ein Defizit-Wesen betrachtet und ihm die diagnostisch festgestellten Defizite individuell zuschreibt, heute in weiten Bereichen immer noch präsent ist, auch wenn der sonderpädagogische Paradigmenwechsel inzwischen dazu geführt hat, dass der Mensch mit einer Behinderung zunächst einmal als Mensch im Wesenskern seines Seins betrachtet wird und seine Behinderung als eine Variation menschlichen Daseins verstanden wird. Nicht zuletzt dadurch wurde inzwischen das dem behinderten Menschen lange Zeit versagte Recht auf Bildung zugesprochen, nachdem zuvor gerade die psychiatrische Medizin gerade insbesondere behinderten Menschen die Bildungsfähigkeit abgesprochen hatte. So werden auf Grund dieses anthropologisch inzwischen anerkannten Bildungsrechts und einer zugesprochenen Bildungsfähigkeit alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Deutschland beschult. Eine beachtliche Barriere stellt hingegen der nachschulische Bereich von Beruf und Arbeit dar. Die Jahrzehnte lang festgeschriebenen Defizitlisten der psychiatrischen Medizin und der Psychodiagnostik haben bewirkt, dass der Mensch mit einer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bezug auf berufliche Ausbildung und Ausübung von Erwerbsarbeit als “ökonomisches Defizitwesen“ angesehen wurde und in weiten Bereichen immer noch wird. Dies spiegelt sich insbesondere darin wider, dass wir gegenwärtig in Deutschland ein Rekord-Hoch von nahezu 20.000 arbeitslosen Menschen mit (schweren) Behinderungen zu ertragen haben und alle bisher ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen, diese unerträgliche Zahl zu senken, nur kurzfristig gewirkt haben, aber langfristig verpufft sind. Deutsch Unternehmer machen lieber von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, sich von der Schwerbehindertenpflichtquote bei Besetzung von Arbeitsplätzen durch Zahlung einer monatlichen, nach Beschäftigtenzahl gestaffelten Ausgleichsabgabe freizukaufen, statt Menschen mit Behinderungen wie nicht behinderten Menschen auch, die Wahrnehmung des anthropologisch verbrieften Rechts auf Bildung und Existenzsicherung durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und durch Einstellung zu ermöglichen. Wenn Unternehmer sich in diesem Zusammenhang auf die Vertragsfreiheit berufen, das heißt selbst darüber zu entscheiden, ob und wen sie ausbilden oder nicht ausbilden beziehungsweise beschäftigen, sind sie offensichtlich durch das verinnerlichte Prinzip der Gewinnmaximierung so verblendet, dass sie die ihnen im Deutschen Grundgesetz auferlegte Sozialverpflichtung längst ins Unterbewusstsein verdrängt haben.
Hier sind weiterhin wie schon in den vergangenen drei Jahrzehnten das Engagement und das politische Durchsetzungswille der Eltern autistischer Kinder gefordert, das reine Gewinnmaximierungsdenken und –handeln des Unternehmertums öffentlich zu problematisieren, ja zu ächten und die Unternehmerschaft ständig an ihre grundgesetzlich verankerte Sozialverpflichtung zu erinnern. Im Rahmen solcher sozialpolitischen Auseinandersetzungen und Durchsetzungsstrategien muss immer wieder deutlich gemacht werden, dass es sich bei dem Menschen mit Behinderung, wie oben bereits erwähnt, zunächst einmal um ein menschliches Individuum handelt, dem alle Grundrechte auf Bildung, Existenzsicherung und uneingeschränkter gesellschaftlicher Teilhabe genau eingeräumt werden wie allen übrigen Mitgliedern unserer Gesellschaft auch. Innerhalb dieses sozialpolitischen Auseinandersetzungs- und Durchsetzungsprozesses muss dem Unternehmertum im Rahmen vieler konstruktiver Dialoge immer mehr und stetig verdeutlicht werden, dass es sich bei beruflicher Arbeit nicht nur um die Erzeugung eines sachlichen Produktionsergebnisses handelt, sondern dass berufliche Ausbildung und berufliche Arbeit Elemente der Persönlichkeitsförderung sind, mit denen jedem Menschen, also auch dem mit einer Behinderung, die Möglichkeit eingeräumt werden muss
- zur bildenden und damit qualifizierenden Auseinandersetzung mit der näheren und weiteren Umwelt (Auseinandersetzung zwischen Ich und Welt!) und der damit verbundenen Möglichkeit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen, die der gesamten Gesellschaft und ihren Lebensbedürfnissen dienlich sind;
- zur Stärkung von Selbstsicherheit, Selbstwertgefühl und Lebenszutrauen (Persönlichkeitsbildung);
- zur Erfahrung von Achtung und Anerkennung;
- zur Anreicherung von Realitätsbeziehungen und zur Vervollkommnung des eigenen Weltverständnisses;
- zur Anbahnung und zum Ausbau von Sozialbeziehungen;
- zum Erleben einer klaren Arbeitsstruktur, sodass damit eine höhere Lebensqualität erlangt werden kann;
- zum Empfinden von Arbeitsfreude.
Gerade in Anbetracht der erfreulichen Tatsache, dass Österreich nicht wie Deutschland mit nahezu 5 Millionen Arbeitslosen und 70.000 fehlenden Ausbildungsplätzen konfrontiert ist und augenblicklich über eine erfreulich florierende Wirtschaft verfügt, sollten die in der österreichischen Autistenhilfe zusammengeschlossenen Eltern mit autistischen Kindern motiviert sein und werden, bezüglich der beruflichen Qualifizierung und Integration von Jugendlichen und Erwachsenen mit autistischen Lebenserschwernissen ähnliche Forderungen zu erheben und mit Engagement und den entsprechenden politischen Strategien durchzusetzen, damit auch ihren Kindern das Grundrecht auf Existenzsicherung, Selbstverwirklichung durch Arbeit und auch gesellschaftliche Teilhabe gewährt wird. Dafür haben sie meine volle Unterstützung!
3. Begriffliches
3.1 Berufsbildungswerke
Auf Grund des ersten Erdöl-Schocks in der ersten Hälfte der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts wurde Deutschland im Rahmen des florierenden Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkriegs erstmalig von einer hohen Jugendarbeitslosigkeit und einem damit verbundenen Mangel an Ausbildungsplätzen konfrontiert. Davon waren – wie könnte es auch anders sein – in erster Linie jugendliche Schulabgänger mit Behinderung betroffen, da in Anbetracht der Lehrstellenknappheit hier ein unmittelbarer Verdrängungswettbewerb einsetzte und die Betriebe nur auf jugendliche Berufsanwärter mit qualifizierten, über dem Hauptschulabschluss liegenden Schulabschlüssen zurückgriffen. Um jugendlichen Berufsanwärtern mit Behinderungen trotzdem eine Chance zur beruflichen Qualifizierung und späteren Eingliederung zu geben, wurden seit Mitte der 70er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland nach und nach Berufsbildungswerke für verschiedene Behinderungsarten, ähnlich wie bei dem Sonderschulsystem, errichtet und im Laufe von 15 Jahren flächendeckend auf- und ausgebaut, sodass die Bundesrepublik Deutschland heute über mehr als 30 Berufsbildungswerke verfügt.
Das bundesdeutsche duale Berufsbildungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass die beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen an zwei verschiedenen Orten angesiedelt sind:
- Der Ausbildungsbetrieb, ein Wirtschaftsunternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, übernimmt die berufspraktische Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz mit einer Dauer von 3 beziehungsweise 3,5 Jahren.
- Zeitlich parallel ist die berufstheoretische Ausbildung an staatlichen Berufsschulen angesiedelt, deren Besuch an ein bis zwei Tagen pro Woche oder in Blockform für jeden Jugendlichen unter 18 Jahren (Ausnahme bilden die Abiturienten) gesetzlich verpflichtend ist.
In Abwandlung dieser dualen Berufsbildungsstruktur handelt es sich bei Berufsbildungswerken für jugendliche Berufsanwärter mit einer bestimmten Behinderungsart um staatlich finanzierte, überbetriebliche Ausbildungsstätten, die in vollen, aber auch in teilqualifizierenden Ausbildungsberufen (zum Beispiel Helferberufe) die Jugendlichen in einem Zeitraum von 2 bis 3,5 Jahren ausbilden. Dabei sind die Ausbildungswerkstätten für die verschiedenen Berufsfelder und die Berufsschule sozusagen unter einem Dach angeordnet. Der unbestreitbare Vorteil dieser überbetrieblichen Ausbildung liegt darin, dass während eines Ausbildungsganges durch die Kooperation von Ausbildern der Ausbildungswerkstätten und Lehrern der Berufsschule die zeitlich abgestimmte didaktische Parallelität gewährleistet ist. Während der gesamten Ausbildungszeit wohnen die jugendlichen Berufsanwärter in einem dem Berufsbildungswerk angegliederten Internat mit Vollversorgung, das auch freizeitpädagogische Maßnahmen gewährleistet. Wie im dualen System werden zum Abschluss eines Ausbildungsganges auch Prüfungen für den berufspraktischen und berufstheoretischen Teil vor staatlich installierten Prüfungsausschüssen abgenommen.
Bei dem Auf- und Ausbau der bundesdeutschen Berufsbildungswerke nach verschiedenen Behinderungsarten wurden jugendliche Berufsanwärter mit geistiger Behinderung und mit Verhaltensstörungen nicht berücksichtigt. Einerseits wurden Jugendliche mit geistiger Behinderung gemäß dem medizinisch-defizitären Menschenbild für nicht berufsbildungsfähig gehalten, obwohl verschiedene Berufsbildungsprojekte in Werkstätten für behinderte Menschen inzwischen genau das Gegenteil bewiesen haben. Andererseits verzichtet man auch auf die berufliche Qualifizierung von jugendlichen Berufsanwärtern mit Verhaltensstörungen, da die Auswirkungen von Verhaltensstörungen aus Sicht der Berufsbildungswerke nicht kalkulierbar sind und somit den zu erstrebenden Rehabilitationserfolg gefährden. Daraus erklärt sich auch, dass die bundesdeutschen Berufsbildungswerke 18 Jahre lang auf die Entwicklung und Vorstellung meiner Konzeption zur beruflichen Qualifizierung von autistischen Jugendlichen in Berufsbildungswerken nicht reagiert haben.
3.2 Berufliche Integration – was ist das eigentlich?
Bestrebungen zur Realisierung beruflicher Integration sind als die logische Konsequenz einer bereits im vorschulischen und schulischen Bereich eingeleiteten und umgesetzten gemeinsamen Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen zu verstehen.
Bei der beruflichen Integration handelt es sich um ein umfassendes Maßnahmenbündel, mit dem der jugendliche Berufsanwärter mit Behinderung nach der Entlassung aus der allgemeinbildenden Sonderschule oder aus der integrativen Klasse einer Regelschule mit dem Ziel einer beruflichen Schule oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in private oder öffentlich-rechtliche Betriebe des Allgemeinen Arbeitsmarktes eingegliedert wird. Weiterhin bezieht sich berufliche Integration unter Wahrung der Prinzipien von Normalisierung und selbstbestimmter Lebensführung auf alle Maßnahmen, durch die behinderten Beschäftigten in Sondereinrichtungen wie zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) zumeist über mehrere Stufen (Betriebspraktikum, Arbeitserprobung, Beschäftigungsverhältnis) der Weg geebnet wird, die Sondereinrichtung zu verlassen, um eine Beschäftigung in einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Betrieb des Allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen, abgesichert durch den Abschluss eines tarifrechtlich verbindlichen Arbeitsvertrages. Dabei liegt nur dann eine echte berufliche Integration vor, wenn ein gemeinsames Arbeiten von behinderten und nicht behinderten Beschäftigten am gemeinsamen Gegenstand realisiert wird. Das dafür notwendige Qualifikationsbündel wird zuvor durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Sondereinrichtungen (Berufsbildungswerke, Werkstätten für behinderte Menschen) erworben. Die berufliche Rehabilitation ist innerhalb dieses Prozesses also der Weg, während die berufliche Integration das Ziel darstellt. Integration in die reguläre Arbeitswelt bedeutet nicht “die umstandslose Anpassung an die dort vorherrschende Normalität, die an den Menschen mit Behinderung teilweise unerfüllbare Anforderungen stellt. Vielmehr muss es gelingen, gerade auch in der Arbeitswelt Akzeptanz zu schaffen
- für Unterschiede in den Leistungsfähigkeiten
- für unterschiedliche Schutz- und Fördernotwendigkeiten,
ohne daraus eine hierarchische Wertschätzung der Person abzuleiten.“ (Handbuch unterstützte Beschäftigung, 1995, Seite 13).
3.3 Was ist Werkstattarbeit?
Verkrustete Integrationsideologen lehnen es ab, sich über Werkstattarbeit in Werkstätten für behinderte Menschen Gedanken zu machen. Offensichtlich haben solche Integrationsideologen bisher nicht bemerkt oder nicht bemerken wollen, dass sich die betriebliche Wirklichkeit auf dem Arbeitsmarkt inzwischen durch zunehmende Entfremdung mehr und mehr entmenschlicht hat. Der Mensch als Individuum tritt dabei immer mehr in den Hintergrund, und die wesentliche Rolle spielt vielerorts in den Betrieben nur noch “das Goldene Kalb“ des sachlichen Produktionsergebnisses. Rücksichtsloses Einzelkämpfertum, Ellenbogenstrategien, Entsolidarisierung und Mobbing sowie die Lockerung des Kündigungsschutzes und immer häufiger langfristige Arbeitslosigkeit sind an der Tagesordnung. In Anbetracht dieser Entwicklung ist es nahezu verständlich, wieder von “beschützenden“ Werkstätten zu sprechen. Sofern also eine Werkstatt für behinderte Menschen sich fälschlicherweise nicht selbst als bloßer “mittlerer Industriebetrieb“ versteht und die entsprechenden Rahmenbedingungen, die die Werkstätten sich selbst in ihren Zielsetzungen zur Grundlage gemacht haben, bestehen, so sind in Anbetracht der aufgezeigten Entwicklung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Werkstätten für behinderte Menschen heutzutage insbesondere für autistische Jugendliche und Erwachsene mit einer weiteren Behinderung (zum Beispiel geistige Behinderung) eine diskussionswürdige Alternative als Arbeitsort nach einer erfolgten beruflichen Qualifizierung.
Mit ihrem humanistischem Konzept lehnen es die Werkstätten ab, den Menschen nur als wirtschaftlich verwertbares Wesen, nur als lebendiger Träger von Arbeitsenergie in Form von Arbeitskraft, wie es die Grundsätze der Erwerbsarbeit verkörpern, zu betrachten. Unter Werkstattarbeit versteht man daher einen Arbeitsprozess mit wechselseitigem Leistungsaustausch: berufs- und arbeitsfördernde, pädagogische, soziale, medizinische, psychologische, pflegerische und therapeutische Leistungen der Werkstattfachleute einerseits sowie wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung der behinderten Beschäftigten als Ergebnis der Eingliederungsleistung andererseits. Durch diesen kombinierten Arbeitsprozess von Fachkräften und Werkstattbeschäftigten entwickeln sich Selbstsicherheit und Selbstbewusstsein. Im Mittelpunkt steht also die gesamte Persönlichkeit des Menschen mit Behinderung und ihre Entwicklung. Werkstattarbeit ist aus diesem Grund keine Erwerbsarbeit, da diese den Menschen zum Objekt macht und somit die persönlichkeitsfördernden Effekte nicht leisten kann. Das Primat der Werkstattarbeit wird damit unmissverständlich auf die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit gelegt, nicht aber auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitskraft.
4. Das Berufsbildungswerk als innovatorischer Lernort zur beruflichen Qualifizierung von jugendlichen Berufsanwärtern mit autistischen Lebenserschwernissen.
4.1 Entstehungsgeschichtlicher Abriss
Die bis dahin unüberwindbaren Schwierigkeiten, Jugendliche mit autistischen Lebenserschwernissen nach der Schulentlassung in das traditionelle Rehabilitationssystem zu überführen, hatten mich bereits 1983 dazu motiviert, eine Berufsbildungskonzeption für autistische Jugendliche zu entwickeln, deren Wesenskern die berufliche Qualifizierung dieser Klientel in Berufsbildungswerken für Jugendliche ohne Hauptschulabschluss hat (Jacob, K., Autistische Jugendliche – Berufliche Bildung und Integration, Bonn 1984). Nach jahrelanger intensiver Suche von Eltern autistischer Kinder nach der adäquaten Form von Frühförderung, Therapie und Schulbesuch wurde dann 15 Jahre später im Jahr 1999 das Bedürfnis dieser Eltern, sich nunmehr intensiv um eine adäquate berufliche Qualifizierung zu kümmern, so stark, dass man sich an die von mir entwickelte Berufsbildungskonzeption wieder erinnerte. So wurden schließlich in den Jahren 1999 und 2000 von einer Elterninitiative, die aus Eltern schulentlassener autistischer Kinder als Mitglieder im Regionalverband „Hilfe für das autistische Kind Rhein-Main e. V.“ bestand und in die ich fest eingebunden wurde, entsprechende Gespräche mit Abteilungsleitern der Bundesagentur für Arbeit (damals noch Bundesanstalt für Arbeit) geführt. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits, bezogen auf ganz Deutschland, ein einziges Modellprojekt zur beruflichen Qualifizierung von autistischen Jugendlichen, das im Berufsbildungsberg Abensberg verortet war. Dabei gingen die diesbezüglichen Überlegungen in den Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit dahin, das bereits bestehende Modellprojekt auf mehrere Berufsbildungswerke in Deutschland auszuweiten.
4.2 Das bundesweite Projekt zur beruflichen Qualifizierung von autistischen Jugendlichen in Berufsbildungswerken
4.2.1 Grundsätzliches
Das bundesweite Projekt anzubahnen und zu installieren sowie für seine finanzielle Absicherung zu sorgen, übernahm Dr. Peter Schopf, der Leiter des St. Franziskus-Berufsbildungswerkes in Abensberg, in dem zu diesem Zeitpunkt bereits ein regional begrenztes Projekt zur beruflichen Qualifizierung von autistischen Jugendlichen in ein Berufsbildungswerk angesiedelt war. Die hier gewonnenen Vorerfahrungen, sein Engagement sowie seine vielfältigen Verbindungen zur Bundesagentur für Arbeit, Regierungsstellen und Bundesministerien machten es ihm dann schließlich möglich, das Projekt im Frühjahr 2002 mit einer geplanten Laufzeit von 3 Jahren zu starten. Die Finanzierung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Fragen übernommen, wobei inzwischen die Laufzeit um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2005 verlängert wurde. Die Projektleitung wurde von einer Diplom-Sozialpädagogin übernommen, der ein weiterer Mitarbeiter zur Seite gestellt wurde. Gleich zu Beginn des Projektes konstituierte sich ein das Projekt begleitender wissenschaftlicher Beirat, dessen Mitglieder aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesverbandes “Hilfe für das autistische Kind e. V.“, der Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitgeberseite, der Gewerkschaften und aus weiteren Experten besteht. Als Mitinitiator des Projektes gehöre auch ich seit Projektbeginn dem wissenschaftlichen Beirat an.
Im Auftrag des wissenschaftlichen Beirats führte zu Beginn des Projektes die Projektleitung eine umfassende Aufklärung über das beabsichtigte Projekt sowie ein Befragung bei allen bundesdeutschen Berufsbildungswerken durch, mit der ermittelt werden sollte, welche Berufsbildungswerke sich für eine Teilnahme an diesem Projekt eignen würden und in wie weit ihre Bereitschaft dazu bestehen würde. Die Auswertung führte zu dem Beschluss des wissenschaftlichen Beirats, dass für die Teilnahme neben dem Berufsbildungswerk Abensberg die Berufsbildungswerke Karben (Hessen), Dortmund (Nordrhein-Westfalen) sowie Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern) ausgewählt wurden. Der Vorteil der neben dem Berufsbildungswerk Abensberg weiterhin ausgewählten drei Berufsbildungswerke bestand einerseits darin, dass sie in Anbetracht des seit der Wiedervereinigung größer gewordenen Deutschlands geografisch breit gestreut sind und dass sie andererseits jeweils über einen bereits bestehendes Kooperationsnetz zu einem regional ansässigen Autismus-Therapieinstitut verfügen.
Da mit Ausnahme vom Berufsbildungswerk Abensberg die drei anderen Berufsbildungswerke autistische Jugendliche bisher nicht in ihre Klientel mit einbezogen hatten und somit ihre Ausbilder weder grundlegendes theoretisches Wissen über Autismus noch eigene Erfahrungen im Umgang mit autistischen Menschen vorzuweisen hatten, stellte sich als Dringlichstes die Notwendigkeit einer grundlegenden sowie speziellen und umfassenden Fortbildung für das Ausbildungspersonal in den beteiligten Berufsbildungswerken. Daher entwickelte eine aus dem wissenschaftlichen Beirat entstandene Arbeitsgruppe, an der ich ebenfalls maßgeblich beteiligt war, ein umfassendes und detailliertes Fortbildungs-Curriculum, mit dem in Wochenblöcken grundlegende Theoriekenntnisse über Autismus bis hin zu speziellen Fragen zur Vermittlung berufstheoretischer und berufspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Inhalte eines Sozialtrainings für autistische Jugendliche, adäquate Umgangsformen im Wohnbereich sowie die Gestaltung freizeitpädagogischer Maßnahmen in insgesamt vier Phasen vermittelt wurden. Dabei war zu Projektbeginn im Frühjahr 2002 der sofortige Einstieg in Fortbildungsseminare, die stufenweise und zeitlich koordiniert wurden, nur dadurch möglich, dass qualifizierte und erfahrene Experten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fortbildungsinstituts des Bundesverbandes “Hilfe für das autistische Kind e. V.“ engagiert und zeitlich flexibel diese Seminare übernahmen, wobei diese Seminare jeweils an den vier verschiedenen Berufsbildungswerken durchgeführt wurden.
Der wissenschaftliche Beirat tagte während des bisherigen Projektverlaufs jeweils zweimal jährlich im Berufsbildungswerk Abensberg, wobei die jeweils angefallenen Probleme, neue Initiativen sowie die weiteren Perspektiven diskutiert wurden.
4.2.2 Der Verlauf der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme im Berufsbildungswerk Greifswald als ausgewähltes Praxisbeispiel
Nach dem Vorliegen einer Kostenzusage für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme im Berufsbildungswerk wird der Rehabilitant mit seinen Eltern beziehungsweise Betreuerinnen und Beutreuern zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, das in der Regel von der hauptamtlichen Psychologin für diesen Bereich durchgeführt wird. Ziel dieses Gesprächs ist ein erster Kontaktaufbau mit dem Jugendlichen, um sich ein erstes Bild über seine bisherige Entwicklung zu machen. Dabei können insbesondere die Eltern beziehungsweise Betreuerinnen und Betreuer gemeinsam mit ihm Informationen liefern. Danach informiert die Psychologin den Jugendlichen und seine Eltern beziehungsweise Betreuerinnen und Betreuer über die möglichen Maßnahmen innerhalb des Berufsbildungswerkes.
Wurde der Jugendliche zum Beispiel zuvor von der Reha-Beratung für eine Arbeitserprobung vorgeschlagen, so werden in der Regel zwei Bereiche (Berufsfelder) für die Arbeitserprobung ausgewählt. Verfügt der Jugendliche hingegen von Seiten der Reha-Beratung und von Seiten der zuständigen Arbeitsagentur über eine Zusage zur Teilnahme an einem Förderlehrgang, so erfolgt im Anschluss an das Vorstellungsgespräch eine Vorstellung der verschiedenen Ausbildungsbereich, wobei der Jugendliche und seine Eltern beziehungsweise Betreuerinnen und Betreuer die verschiedenen Werkstätten, das Wohnheim und das übrige Gelände des Berufsbildungswerkes kennen lernen. Vor dem Beginn der angemessenen Maßnahme in Gestalt der Arbeitserprobung oder des Förderlehrgangs informiert die Psychologin die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der berufsvorbereitenden Werkstatt über seinen individuellen Förderbedarf und bespricht seinen bisherigen Werdegang. Am ersten Tag der Arbeitserprobung findet ein Aufnahmegespräch statt, in dem aktuelle Fragen geklärt und die Ansprechpartner im Reha-Fachdienst – zuständig für die Werkstatt und den Wohnbereich – vorgestellt werden. Während der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme halten der Betreuer des Wohnbereichs und die hauptamtliche Psychologin engen Kontakt, um sich über die jeweils notwendigen individuellen Fördermaßnahmen und Unterstützungen kontinuierlich zu verständigen.
Der Förderlehrgang beginnt mit einer Kennenlernphase, innerhalb derer der autistische Jugendliche Kontakt zu seinen Ausbildern und der Gruppe findet. Unterstützt wird dies durch eine erlebnispädagogische Kennenlernfahrt. Die folgenden drei Monate dienen als Orientierungs- und Motivationsphase. Aus den Berufsfeldern Wirtschaft und Verwaltung, Ernährung und Hauswirtschaft, Holz- und Metalltechnik, Agrarwirtschaft und Bautechnik werden zwei bis drei Bereiche zur Grunderprobung ausgewählt. Die letzte Phase ist die Vertiefungsphase, die acht Monate dauert. Hier werden in einem Berufsfeld Grundlagenkenntnisse vermittelt. Zusätzlich finden Exkursionen, Projektarbeiten und Praktika in den Ausbildungswerkstätten des Berufsbildungswerkes statt. Ziel ist es dabei, dem Jugendlichen ein realitätsnahes Bild des bewünschten Berufes zu vermitteln. Spezielle Förderangebote und Stützunterricht sollen den Jugendlichen darüber hinaus individuell begleiten. Am Ende der Maßnahme wird gemeinsam mit dem Rehabilitanten eine Empfehlung für den weiteren Rehabilitationsverlauf erarbeitet. Zur besseren Dokumentation der Entwicklung des Jugendlichen wurde im Jahr 2004 das Computerprogramm MELBA eingeführt. Damit kann ein Leistungsprofil des jeweiligen autistischen Jugendlichen erstellt werden, das mit dem Anforderungsprofil des gewünschten Berufs verglichen werden kann. Es ist dabei Ziel, die Beurteilung des Jugendlichen zu vereinfachen und einheitlicher zu gestalten.
Während der Phase der Berufsvorbereitung und der Ausbildung gibt es Hilfen in Gestalt sozialpädagogischer Betreuung, psychologischer Begleitung, individuelle Lernhilfen und medizinischer Betreuung. Die Intensität der psychologischen Begleitung richtet sich nach dem Bedarf des jeweiligen Jugendlichen. So gibt es Jugendliche, die zu einem festen Gesprächstermin einmal pro Woche kommen, während andere Termine in Abständen von mehreren Wochen bzw. bei akuten Problemen oder Krisen vereinbaren. Der 14-tägig stattfindende Arbeitskreis “Autismus“ hat einen regelmäßigen Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Werkstatt- und Wohnbereich und der für das Projekt verantwortlichen Psychologin über die autistischen Jugendlichen zum Ziel. Inhalte sind Fortbildung über das Autismus-Syndrom, Fallanalysen sowie die Klärung von Problemen im Umgang mit den Jugendlichen. Um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen, kommt im Abstand von drei Monaten eine Fachberaterin, die sich im Bereich Autismus spezialisiert hat, in das Berufsbildungswerk Greifswald. Der Kontakt zur hausinternen Berufsschule wird durch Förderplangespräche hergestellt, die ein- bis zweimal pro Jahr stattfinden. An diesen Gesprächen nehmen Lehrerinnen und Lehrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Wohnbereich und aus der Werkstatt sowie die für das Projekt verantwortliche Psychologin teil.
In den vorbereitenden Gesprächen vor der Aufnahme einer Arbeitserprobung oder einer Eingliederung in den Förderlehrgang werden die jugendlichen Rehabilitanten ausführlich mit den Gruppenregeln und dem Tagesablauf im Wohnbereich vertraut gemacht. So gibt es um 18 Uhr Abendessen und ab 22 Uhr müssen die Jugendlichen wieder in ihrer Wohngruppe sein. Für jede Woche werden verschiedene Küchen- und Putzdienste eingeteilt. Für saubere Kleidung ist jeder Jugendliche selbst verantwortlich. So befindet sich im Keller eine Waschmaschine. Am Wochenende bekommt jeder Jugendliche am Tag 5 Euro, wofür er sich sein Abendessen einschließlich Getränke selbst kaufen muss. Für die Nacht gibt es einen Nachtdienst, der insgesamt drei Wohnhäuser betreut.
Auf Grund der Größe des Berufsbildungswerkes, dessen bauliche Struktur von autistischen Jugendlichen nicht ohne weiteres schnell durchschaubar, ist eine Begleitung dieser Jugendlichen gerade in den ersten Tagen sehr wichtig, die ihnen auch viele Hilfestellungen gibt. Es ist auch erforderlich, dass diese Jugendlichen einen Ansprechpartner haben, dem sie ihre Probleme mitteilen können. Ist dieser Ansprechpartner entsprechend geschult, kann er durch Beobachtungen Schwierigkeiten schon im Vorfeld erkennen und diese gemeinsam mit dem Jugendlichen besprechen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass diese Informationen zwischen den Bereichen Werkstatt, Internat, Reha-Fachdienst sowie Berufschule von dieser Begleitung weitergegeben werden können.
5. Vorschläge und Forderungen zur schulischen Förderung und beruflichen Qualifizierung von Jugendlichen mit autistischen Lebenserschwernissen als Fazit
- Im Mittelpunkt jeglicher pädagogischer Bemühungen steht immer das Individuum mit seinen individuellen Bedürfnissen und seinem Existenz sichernden Förderbedarf. Eine pädagogische Förderung muss an diesen Bedürfnissen ansetzen und sich an der Gesamtsituation des Individuums orientieren. Der Umgang und die pädagogische Arbeit mit Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen muss von diesem grundlegenden Gedanken getragen werden.
- Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen bildet die Grundlage für eine erfolgreiche pädagogische Förderung. Ein solches Verhältnis gibt den Betroffenen emotionalen Halt und unterstützt sie bei der Öffnung gegenüber ihrer Umwelt. Auf Seiten des Pädagogen ist eine empathische Herangehensweise notwendig. Ohne ein adäquates Einfühlungsvermögen ist es schwierig, sich in den betroffenen Menschen hineinzuversetzen und ebenso schwierig, eine Bindung zu ihm aufzubauen. Der Pädagoge muss sich seines Einflusses auf den pädagogischen Prozess beziehungsweise auf den betroffenen Menschen bewusst sein und diesen immer wieder kritisch reflektieren. Im pädagogischen Prozess findet eine wechselseitige Beeinflussung aller daran Beteiligten statt. Grundlage jeden Handelns muss die Herausbildung eines positiven Menschenbildes vom Menschen mit Behinderung sein, das ihn als lernfähige und damit auch als ausbildungsfähige Persönlichkeit mit Entwicklungspotential ansieht und akzeptiert.
- Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen und der pädagogischen Handlungskompetenz für Kinder und Jugendliche mit autistischen Lebenserschwernissen im integrativen Unterricht der Regelschule ist unbedingt erforderlich. Voraussetzung für eine optimale Förderung bilden tief greifende Kenntnisse über die Phänomenologie und Ätiologie des Autismus. Ein fundiertes Grundwissen ist notwendig, um die verschiedenen Auffälligkeiten deuten und entsprechende Hilfestellungen anbieten zu können. Autismus-spezifische Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer, Ausbilder und Betreuer in Wohnbereichen sind notwendig, mit denen das pädagogische Personal befähigt wird, mit den Betroffenen adäquat zu arbeiten. Wenn dann auch noch eine Integrationsfachkraft dem autistischen Kind oder Jugendlichen während der Schulzeit zur Seite gestellt wird, so hat dieses pädagogische Personal nicht nur Entlastungscharakter, sondern kann auch einen größeren Anreiz darstellen, autistischen Kindern und Jugendlichen den integrativen Unterricht an Regelschulen mehr als bisher zu öffnen. Auf jeden Fall sollte den Eltern und wenn möglich auch dem autistischen Kind und Jugendlichen unter Berücksichtigung guter und schlechter Rahmenbedingungen an der regional zuständigen Regelschule die Wahlfreiheit zwischen einer integrativen Beschulung in der örtlich ansässigen Regelschule oder in einer adäquaten Förderschule eingeräumt werden.
- Da Jugendliche mit autistischen Lebenserschwernissen oft Probleme damit haben, neue Lebenssituationen zu verarbeiten und anzuerkennen und sie sehr häufig längere Zeit brauchen, neue Strukturen (Gebäude, Zeitabläufe in Gestalt von Tagesstrukturierung, Gruppenverläufe) zu durchschauen und zu verinnerlichen, ist zumindest die anfängliche und für eine gewisse Zeit kontinuierliche Begleitung durch eine dem Jugendlichen zugeordnete Integrationsfachkraft ähnlich wie im Schulbereich sinnvoll. Aufgaben einer solchen Integrationsfachkraft wären dann im Wesentlichen die Strukturierung der Umwelt sowie die Unterstützung bei der Verhaltenskontrolle. Für Pädagogen bilden Supervision und Erfahrungsaustausch eine wichtige Grundlage, um beispielsweise Überforderung zu vermeiden, Stereotypien zu verstehen und einzuordnen und Erfahrungen über den Umgang mit autistischen Jugendlichen zu diskutieren.
- Die Gründung von Beratungsdiensten insbesondere in Gestalt eines in der Region ansässigen Autismus-Therapieinstituts ist sinnvoll und wünschenswert. Die hiervon ausgehenden Therapieangebote sowie ein kontinuierliches Angebot von Kursen für den Bereich eines Sozialkompetenztrainings können neben der grundsätzlichen Beratungsfunktion einer solchen Einrichtung wertvolle Unterstützungsleistungen für einen beruflichen Qualifizierungs- und Integrationsprozess darstellen.
- Eine Vernetzung der verschiedenen Institutionen, die sich mit der Persönlichkeitsentwicklung von autistischen Menschen befassen, sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Institutionen, den Eltern und Betreuern sind notwendig, um auf individualisierter Basis die geeignetesten Möglichkeiten und Wege zur beruflichen Qualifizierung und Eingliederung der Betroffenen zu finden. Dies setzt einen regen Kontakt, Offenheit sowie Kritikfähigkeit in Bezug auf die unterschiedlichen Arbeitsformen voraus.
- Qualifizierungs- und Eingliederungsversuche dürfen nicht erst zum Zeitpunkt der Schulentlassung beginnen. Längerfristige Bemühungen, speziell in Kooperation mit Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, Werkstätten für behinderte Menschen, Arbeitsagenturen und entsprechenden Integrationsfachdiensten sowie eine gezielte Vorbereitung schon während der Schulzeit sind unabdingbar, um Wege der beruflichen Selbstverwirklichung aufzuzeigen und anzubahnen.
- Für den beruflichen Qualifizierungsprozess ist der Ausbau von den am noch laufenden Projekt teilnehmenden Berufsbildungswerken zu Kompetenzzentren anzustreben. Dabei muss es zu einer engen Kooperation zwischen den Berufsbildungswerken, die sich auf die berufliche Qualifizierung mit autistischen Lebenserschwernissen spezialisiert haben, kommen. In diesem Rahmen ist es dann zum Beispiel möglich, die Jugendlichen an ein anderes Berufsbildungswerk zu verweisen, wenn das gewünschte Berufsbild (zum Beispiel Zierpflanzengärtner oder Elektrofachwerker) nicht im eigenen Berufsbildungswerk ausgebildet wird.
- Eine Anpassung der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Lebenserschwernisse und Bedürfnisse autistischer Jugendlicher ist notwendig in Gestalt von speziellen Maßnahmen, Profilen, stärkerer Differenzierung der Lernorte, Individualisierung im Rahmen der Berufsvorbereitung und -ausbildung und sozialpädagogischer Betreuung.
- Die von der Wirtschaft immer mehr eingeforderten sozialen Schlüsselqualifikationen erfordern ein langfristiges und kontinuierliches Sozialtraining, das bereits während der Schulzeit beginnen sollte. Sozialtraining führt nämlich schließlich zur Steigerung der sozialen und lebenspraktischen Kompetenzen und somit zu einer erweiterten Handlungsfähigkeit.
- Zu Beginn einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme sollten wöchentliche Treffen zur Lagebesprechung und Problembeseitigung stattfinden. Die Frequenz dieser Treffen kann im Laufe der Zeit und mit zunehmender Verselbstständigung des Betroffenen reduziert werden.
- Es gibt kein Patentrezept im Umgang und in der Förderung von Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen, da es den Autisten nicht gibt und sich jeder Mensch mit autistischen Lebenserschwernissen durch eine individuelle Persönlichkeitsstruktur auszeichnet. Die verschiedenen Hilfestellungen, die den Betroffenen angeboten werden, können oder müssen mit dem autistischen Jugendlichen gemeinsam besprochen und entschieden werden. Für Jugendliche mit autistischen Lebenserschwernissen kann es hilfreich sein, sich bei organisierten Gruppentreffen mit anderen Betroffenen auszutauschen; denn eine Auseinandersetzung mit anderen, die ähnliche Schwierigkeiten haben, kann ihnen Unterstützung und Verständnis ihrer eigenen Situation geben.
- Die Gewährleistung einer Nachbetreuung im Anschluss an die Ausbildung ist unbedingt notwendig, um die anschließende berufliche Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine Werkstatt für behinderte Menschen zu verbessern.
6. Qualifiziert und was dann? – Integrationsfachdienste als Wegbereiter zur Berufs- und Arbeitswelt auch für autistische jugendliche Berufsanwärter
6.1 Grundsätzliches
Bis zum Ende des letzten Jahrhunderts waren es im traditionellen Rehabilitationssystem in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die örtlich zuständigen Arbeitsämter (heute Agenturen für Arbeit), die sich mit ihren Reha-Beratern für die berufliche Eingliederung von schulentlassenen Jugendlichen mit Behinderungen einsetzten. In Verinnerlichung des medizinisch-defizitären Menschenbildes, auf dessen Basis die Reha-Berater zum Beispiel geistig behinderte Jugendliche für nicht berufsbildungsfähig und nicht integrierbar in den ersten allgemeinen Arbeitsmarkt hielten, bildete sich im Laufe der Zeit immer stärker der Automatismus “Schülerschaft auf der Förderschule führt zur Mitarbeiterschaft in der Werkstatt für behinderte Menschen“ heraus, sodass schließlich 98 Prozent der schulentlassenen Jugendlichen mit geistiger Behinderung von den Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen wurden. Erst auf Grund des Engagements und der politischen Durchsetzungskraft von Eltern mit geistig behinderten Kindern – zusammengeschlossen in regionalen und bundesweiten Initiativen für die schulische und berufliche Integration dieser Klientel – wurden dann in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zunächst als zeitlich begrenzte und zumeist wissenschaftlich begleitete Modellversuche sogenannte Integrationsfachdienste in den verschiedenen Bundesländern ins Leben gerufen. Diese Integrationsfachdienste, zumeist angedockt unter der Trägerschaft von bereits bestehenden Vereinigungen mit unterschiedlichen sozialen Aufgaben, hatten nach der ursprünglichen Idee folgende Ziele:
- Begleitung, Beratung und Überleitung behinderter Schüler aus den jeweiligen Abschlussklassen in die Berufs- und Arbeitswelt des allgemeinen Arbeitsmarktes ( Unterstützung bei der Akquisition von Praktikumsplätzen in regional ansässigen Betrieben – zeitweilige Praktikumsbegleitung, Sammeln von ersten Daten für ein später zu erstellendes Eignungs- und Leistungsprofil sowie der Berufswünsche und der Arbeitsmotivation)
- systematische Erfassung und Überprüfung der in der Region ansässigen Betriebe bezüglich ihrer Eignung und ihrer Motivation zur beruflichen Ausbildung und Integration von jugendlichen Berufsanwärtern mit Behinderungen
- Aufklärung von Unternehmern, Geschäftsführern und Ausbildern in Bezug auf ihre Unwissenheit und bestehende Voreingenommenheiten und Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen
- Motivierung von Unternehmern zur beruflichen Ausbildung und Integration von Jugendlichen mit Behinderung gekoppelt mit der Aufklärung über bestehende Sonderprogramme der jeweiligen Landesregierung in Gestalt von Finanzierungszuschüssen
- Akquisition von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes auf der Basis des individuellen Eignungs- und Neigungsprofils des jeweiligen Jugendlichen mit Behinderung
- Job-Coaching nach dem Prinzip “Erst platzieren – dann qualifizieren“ im Rahmen einer kurz- oder längerfristigen supported employment-unterstützten Beschäftigung
Nach anfänglichen Konkurrenzängsten örtlich ansässiger Arbeitsämter (heute Agenturen für Arbeit) wurden die Integrationsfachdienste mit ihrem fest umrissenen Aufgabenspektrum inzwischen im Sozialgesetzbuch IX der Bundesrepublik Deutschland fest verankert. Dabei fällt allerdings bedauerlicherweise auf, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen der Aufgabenfestsetzung dazu entschieden hat, auf kooperativ begleitende berufsvorbereitende Maßnahmen von Schule und Integrationsfachdienst in der Übergangsschleife Schule/Arbeitswelt zu verzichten, sodass die Integrationsfachdienste im Rahmen ihres jetzigen Aufgabenbereiches von Beratung und Unterstützung der betroffenen Klientel und der Unternehmen sowie der eigentlichen Vermittlungstätigkeit in erster Linie für den nachschulischen Sektor zuständig sind. Damit geht leider das ursprünglich angesetzte und praktizierte Kooperationsoptimum zwischen Schule und Integrationsfachdienst in der adäquaten Ausgestaltung dieser oben genannten Übergangsschleife verloren. Nicht zuletzt hat sich der im Sozialgesetzbuch IX nunmehr festgeschriebene Aufgabenbereich dahingehend ausgewirkt, dass die regional ansässigen Agenturen für Arbeit die in jedem Bezirk eine Agentur für Arbeit ansässigen Fachdienste zu ihrer Entlastung funktionalisieren, indem sie die “schwierigen“ Fälle gar nicht mehr selbst bearbeiten und unmittelbar an den zuständigen Integrationsfachdienst weitergeben. In Anbetracht eines Rekordhochs von schwerbehinderten Langzeitarbeitslosen von zur Zeit nahezu 200.000 wird die Zukunft zeigen, ob diese gewaltige Beratungs- und Vermittlungsaufgabe von den Integrationsdiensten überhaupt zu leisten ist oder ob sie damit völlig überfordert sind.
Nach den anfänglichen Modellversuchen, die in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich gearbeitet haben, und nach der nunmehr erfolgten Verankerung der Integrationsfachdienste im Sozialgesetzbuch IX haben nunmehr die Ziele, die Arbeitsweise, Kooperationsstrukturen sowie Finanzierungsmodalitäten der Integrationsfachdienste für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Gesicht bekommen. So haben inzwischen unter der Herausgeberschaft der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden auf der Grundlage des § 113 Absatz 2 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung “Integrationsdienste“ vom 16. Dezember 2004 erstellt. “Ziel dieser Gemeinsamen Empfehlung ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Beantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste (IFD).“ (Bar-Information) Dabei kommt ein wesentlicher Koordinierungs- und Verantwortungsaspekt den Integrationsämtern (früher: Hauptfürsorgestellen) zu, indem die Strukturverantwortung dem jeweils regional zuständigen Integrationsamt übertragen ist. “Dieses legt Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung nach einem auf Bundesebene entwickelten Mustervertrag fest.“ (Bar, Gemeinsame Empfehlung “Integrationsfachdienste“, Seite 2). Weiterhin schließt das Integrationsamt mit dem Träger des Integrationsfachdienstes einen “Grundvertrag, wobei die Verträge im Interesse finanzieller Klarheit und Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens 3 Jahren geschlossen werden.“ ( ebenda).
Die Realisierung eines bedeutsamen Kooperationsaspektes wird im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung dadurch gewährleistet, dass die Integrationsämter gemäß § 111 Absatz 5 SGB IX darauf hinwirken, “dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden“ (ebenda Seite 3). Damit werden alle Aufgabenbereiche im Integrationsfachdienst zu einem “Leistungsträger übergreifenden Dienstleistungsangebot für arbeitssuchende und beschäftigte schwerbehinderte und behinderte Menschen, deren Arbeitgeber und sonstige Ansprechpartner zusammengefasst. In der Regel soll in jedem Bezirk der Agenturen für Arbeit ein alle Aufgabenbereiche und Zielgruppen umfassender Integrationsfachdienst vorgehalten werden“ (ebenda), was inzwischen für die Bundesrepublik Deutschland flächendeckend erreicht ist. Der § 109 Absatz 2 – 4 SGB IX umreißt die Zielgruppen und Aufgaben des Integrationsfachdienstes eindeutig: “beraten, begleiten und unterstützen arbeitssuchende und beschäftigte, besonders betroffene behinderte, schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen mit dem Ziel, diese auf geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, Arbeitsverhältnisse zu sichern und damit die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Integrationsfachdienste stehen in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern als Ansprechpartner den Arbeitgebern zur Verfügung, um diese zu beraten, über die erforderlichen Leistungen zu informieren, den Leistungsbedarf zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.“ (Bar, ebenda, Seite 3) Wesentlich ist auch, dass “eine qualifizierte Beratung sowie Integrationsbegleitung des behinderten, schwerbehinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen“ nur “mit einem Einzelfallauftrag des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich“ (ebenda, Seite 5) ist. Weiterhin werden die Integrationsfachdienste “für die Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen durch die Integrationsämter flächen- und bedarfsdeckend eingerichtet, ausgestattet und nach einheitlichen Kriterien leistungsabhängig finanziert“ (ebenda), wozu Mittel aus der Ausgleichsabgabe herangezogen werden (bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um Gelder, die Unternehmen für nicht besetzte Schwerbehinderten-Pflichtarbeitsplätze an das zuständige Integrationsamt zahlen). “Die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger […] wird dem Integrationsfachdienst pro Einzelfall vergütet. Die Vergütung für den Bereich Berufsbegleitung orientiert sich an den durchschnittlichen Fallkosten pro Monat. Für den Bereich Vermittlung wird eine erfolgsabhängige Vergütung bezahlt. Für die Rehabilitationsträger gilt:
- a) Im Bereich der Berufsbegleitung beträgt die Kostenerstattung im ersten Monat 500 Euro, ab dem zweiten Beauftragungsmonat in Höhe von 250 Euro pro Monat vergütet. Bei einer mehr als fünfmonatigen Beauftragung beträgt die Vergütungspauschale ab dem ersten Monat 250 Euro.
- b) Für den Bereich Vermittlung wird ein monatlicher Grundbetrag in Höhe von 180 Euro vergütet. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung wird zusätzlich eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von 500 Euro gezahlt. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit wird eine Wiedereingliederungsprämie in Höhe von einmalig 700 Euro gezahlt.
- c) Für die isolierte Inanspruchnahme besonderer Leistungen, zum Beispiel Einholung einer Stellungnahme bei speziellen Behinderungsarten wie Schwerhörigkeit und Blindheit pp., gilt eine Vergütung von 180 Euro als vereinbart, […] Die vereinbarte Vergütung wird zum Ende des Beauftragungszeitraums fällig.“ (Bar, ebenda, Seite 6)
Auf Grund der vielfältigen und komplexen Aufgabenbereiche ist die sich in den Empfehlungen widerspiegelnde Erkenntnis als sehr freudig zu bezeichnen, dass nur gut strukturierte und funktionierende Kooperationsebenen den Erfolg bei der zielorientierten Umsetzung der Empfehlungen zu garantieren vermögen. So können sich die Beteiligten auf Landesebene “im Rahmen des Landeskoordinierungsausschusses treffen, um alle Fragen zur landesweiten Umsetzung der gemeinsamen Empfehlung und zur Entwicklung der Integrationsfachdienste zu behandeln. Dies umfasst Fragen zu bedarfsorientierten Beauftragung, zur Zielgruppenpräsenz, zur personellen Ausstattung mit entsprechender, behinderungsspezifischer Fachkompetenz, zur Ergebnisbewertung, zur Zielerreichung, zum Förderrecht und zum gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit. […] Des weiteren kann zur regionalen Abstimmung und Kooperation mit den Auftraggebern und den Beteiligten pro Integrationsfachdienst ein örtlicher Koordinierungsausschuss eingerichtet werden. Dieser begleitet die Umsetzung der gemeinsamen Empfehlung vor Ort, die einheitliche Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (insbesondere bei Komplexleistungen), die Auslastung des Integrationsfachdienstes, […] die Beurteilung der Ergebnisse und der Zielerreichung. Die Falldokumentation soll nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Integrationsämter führen ein einheitliches Dokumentationssystem bei allen Integrationsfachdiensten ein. Der Integrationsfachdienst dokumentiert alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit und erfasst die notwendigen personenbezogenen Daten der behinderten Menschen, für die er tätig wird. Ebenso erfasst er die Betriebe und sonstigen Kooperationspartner, mit denen er zusammenarbeitet. Zur Beauftragung im Einzelfall sind Betreuungsmitteilungen, Zwischen- und Abschlussberichte erforderlich. Daneben berichtet der Integrationsfachdienst jährlich über seine Arbeit zusammenfassend. Dabei erläutert er aus seiner Sicht das Arbeitsergebnis zielgruppenspezifisch sowie nach Geschlechtern getrennt und beschreibt die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit“ (Bar, ebenda, Seite 7/8).
Ein verbindliches System für Qualitätsmanagement und -sicherung wird auf der Grundlage eines von der BIH entwickelten Qualitätssystems weiterentwickelt. Es regelt verbindliche Vorgaben für die Arbeit der beauftragten Dienste zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, zum Berichtswesen, zum Dokumentationsverfahren und Überprüfen der Qualität der Leistungserbringung. (Bar, ebenda. Seite 8)
Die Empfehlung “Integrationsfachdienste“, deren Inhalte hier referiert beziehungsweise zitiert wurden, ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.
6.2 Kritische Würdigung
Die Verankerung der Integrationsfachdienste im Sozialgesetzbuch IX und die daraus erwachsenen Empfehlungen haben bewirkt, das für die Bundesrepublik Deutschland flächendeckend ein System von Integrationsfachdiensten erreicht worden ist, deren Zielsetzungen, Arbeitsweise, Umsetzungsmöglichkeiten, Finanzierungsmodalitäten sowie Qualitätssicherung klar strukturiert und einheitlich festgelegt sind. Zudem garantieren die genauen Vorgaben der zitierten Empfehlungen ein hohes Maß an notwendigen Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten und -strukturen, die für eine erfolgreiche Arbeit für die berufliche Qualifizierung und Integration von Menschen mit Behinderungen unverzichtbar notwendig sind.
Die Praxis der bundesdeutschen Integrationsfachdienste wird zeigen müssen, ob sie auch in der Lage sind, die individuellen Förderbedürfnisse von autistischen jugendlichen Berufsanwärtern so zu berücksichtigen und in ihrer Arbeit zu integrieren, dass für diese betroffenen Jugendlichen eine zuvor erfolgte berufliche Qualifizierung oder eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem Prinzip „erst platzieren – dann qualifizieren“ durch ein angemessenes Job-Coaching zu einer erfolgreichen beruflichen Integration in private und öffentlich-rechtliche Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes oder zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen führen. In diesem Zusammenhang bleiben bisher auch auf Grund der noch geringen Erfahrungen weitere Fragen offen:
- Ist das Personal der Integrationsfachdienste, das gemäß der gesetzlichen Vorgabe für alle Behinderungsarten zuständig ist, für die individuellen Förderbedürfnisse der autistischen Klientel aus- oder fortgebildet? Um diese Frage zu beantworten, sollte eine bundesweite Erhebung bei den installierten Integrationsfachdiensten durchgeführt werden, mit der die vorhandenen oder noch zu erwerbenden Kenntnisse über das Autismus-Syndrom sowie die damit im Zusammenhang stehenden berufspädagogisch-sonderpädagogischen Handlungskompetenzen abgefragt werden sollten. Ein bestehender Fortbildungsbedarf, von dem ausgegangen werden kann, kann dann durch die Seminare des Fortbildungsinstituts des Bundesverbands “Hilfe für das autistische Kind e. V.“ abgedeckt werden.
- Reicht das vorgegebene und übliche Zeitkontingent für die berufsbegleitende und vermittelnde Phase für autistische jugendliche Berufsanwärter aus oder müssen hier spezielle und andere Modalitäten entwickelt werden. Ein kontinuierlicher diesbezüglicher Erfahrungsaustausch im jeweiligen Landeskoordinierungsausschuss sollte hier alsbald Klarheit schaffen.
- Reichen die für die Berufsbegleitungs- und Vermittlungsphase zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel (Kopfprämie) für autistische Jugendliche gerade in Anbetracht ihrer oft schwierigen Verhaltensprobleme und längerfristig notwendiger Lernprozesse aus? Auch hier sollte ein entsprechender Erfahrungsaustausch in den Landeskoordinierungsausschüssen Klarheit schaffen.
7. Fazit
Die inzwischen im Sozialgesetzbuch IX fest verankerten und in ihrer Zielsetzung und ihrer Arbeitsweise sowie in ihren Kooperationsstrukturen fest umrissenen Integrationsfachdienste in Deutschland haben es entscheidend bis zum heutigen Tag vermocht, das traditionelle Rehabilitationssystem mit seinen einzelnen nicht miteinander koordinierten und wenig kooperativen Bereichen im Hinblick auf die individuellen Förderbedürfnisse von jugendlichen Berufsanwärtern mit Behinderungen zu überwinden. Dennoch sollte von Seiten des Bundesverbandes “Hilfe für das autistische Kind e. V.“ und den dazu gehörigen Regionalverbänden ein wachsames Auge darauf gehalten werden, dass auch die individuellen Förderbedürfnisse von autistischen Jugendlichen in Bezug auf ihre beruflichen Qualifizierung und Integration in jeder Beziehung zureichend Berücksichtigung finden. Da die autistische Klientel im Vergleich zu anderen Behinderungsgruppen nämlich einerseits zahlenmäßig relativ klein ist und andererseits wegen ihrer speziellen Lebenserschwernisse einer besonders intensiven und empathischen Förderung bedarf, dürfen diese Umstände nicht dazu führen, dass diese Jugendliche zu “bloßen Mitläufern“ oder gar zu “ungeliebten Kunden“ der Integrationsfachdienste werden. Das aber setzt voraus, dass das gesamte am beruflichen Qualifizierungs- und Integrationsprozess beteiligte Personal der Integrationsfachdienste ein Menschenbild reflektiert und verinnerlicht, das auch Jugendlichen mit autistischen Lebenserschwernissen die gleichen Bedürfnisse und Rechte auf eine angemessene berufliche Qualifizierung und Integration zugesteht wie anderen Gruppierungen mit weniger problematischen Behinderungen.
Das bundesweite Projekt zur beruflichen Qualifizierung von Jugendlichen mit autistischen Lebenserschwernissen mit einer nunmehr Laufzeit von dreieinhalb Jahren stellt, wenn auch mit 20-jähriger Verspätung, einen wesentlichen Meilenstein dar. Es wäre geradezu fatal, wenn alle bisherigen diesbezüglichen Bemühungen mit dem Ende des Projektes wieder im Sande verliefen. Daher sind insbesondere die Eltern der betroffenen Jugendlichen aufgerufen, ihre so oft bewiesene politische Durchsetzungskraft erneut zu aktivieren, damit die bisher erlangten Ergebnisse und Erfolge, wissenschaftlich ausgewertet, Grundlage bilden für die feste, d.h. zeitlich unbegrenzte Installierung beruflicher Qualifizierungsprozesse für autistische Jugendliche in bundesdeutschen Berufsbildungswerken, deren Zahl sich langfristig für dieses Vorhaben auch noch erweitern muss, um somit, wenn auch in kleinen Schritten, einen überzeugenden Beitrag zum Aufbau einer solidarischen Kultur zu leisten, in der Menschen mit autistischen Lebenserschwernissen keine “vergessene Minorität“ mehr darstellen.
Vortrag, gehalten auf der Fachtagung der Österreichischen Autistenhilfe “Vom Kleinkind bis zur Selbstständigkeit – Hilfe zur Selbsthilfe“ am 3. November 2005 in Wien.
Es gilt das gesprochene Wort.